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Halle (Saale), den 11.02.2005

(VG DE) Zur gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde Bülzig, der Verwaltungsgemeinschaft "Elbaue-Fläming" beizutreten

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dessau hat am Donnerstag, 10. Februar 2005, in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches der Gemeinde Bülzig gegen eine auf § 137 Gemeindeordnung - GO - gestützte Anordnung des Landkreises Wittenberg wieder hergestellt. Der Landkreis hatte unter Ausspruch des Sofortvollzuges angeordnet, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist der neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft "Elbaue-Fläming" beitritt und einer Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft zustimmt, durch die die Benennung der Mitgliedsgemeinden geändert wird. Den Beschluss hat die Kammer - wie schon in einem vorangegangenen Verfahren - im Wesentlichen damit begründet, dass eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde, einer bzw. einer bestimmten Verwaltungsgemeinschaft beizutreten, nicht bestehe. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Zuordnung der Gemeinde zur Verwaltungsgemeinschaft durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene "Zweite Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember 2004 - 2. VwGemVO -, deren Rechtmäßigkeit an sich nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei. Denn durch die Zuordnung sollte von Gesetzes wegen schon die Rechtslage hergestellt werden, die der Landkreis im Ergebnis mit seiner Anordnung verfolge. Im Übrigen bestehe daher auch kein Bedürfnis für einen solchen Beitrittsbeschluss. Soweit es um die Verpflichtung zur Zustimmung der Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung gehe, dürfte sich die Gemeinde zwar nicht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (- 2 R 730/04 -) berufen können, mit der eine der Zuordnungsentscheidungen der 2. VwGemVO wegen Verletzung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung beanstandet worden war. Auch spreche im Falle der Rechtmäßigkeit der 2. VwGemVO alles für das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung. Allerdings habe der Landkreis insoweit ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges nicht hinreichend dargelegt. Denn schon durch eine Zuordnung werde eine Gemeinde Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Verwaltung für die Gemeinde schon in Beachtung der entsprechenden Regelung der 2. VwGemVO zunächst auf die zugeordnete Verwaltungsgemeinschaft übergehe. Der Landkreis kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben. Verwaltungsgericht Dessau, Beschluss vom 10. Februar 2005 ? Az. 4 B 27/05 DE ? Schneider, Christine Pressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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