Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, TOP 12 der Landtagssitzung am 3./4. März 2005 LT-Drs. 4/2029
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 031/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 031/05 Magdeburg, den 3. März 2005 Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, TOP 12 der Landtagssitzung am 3./4. März 2005 LT-Drs. 4/2029 Anrede, die Landesregierung hat am 8. Februar 2005 die Härtefallkommissionsverordnung verabschiedet. Die Einrichtung einer Härtefallkommission wurde möglich, nachdem das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz durch § 23a Aufenthaltsgesetz die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen hat. In Härtefällen kann so abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht erteilt werden. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten und das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung zu bestimmen. Nach eingehender Abwägung und Prüfung aller Argumente hat sich die Landesregierung entschieden, von der Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission Gebrauch zu machen, um die Handlungsmöglichkeiten in humanitären oder persönlichen Notsituationen zu verbessern. Mit dieser Entscheidung geht das Land keinen Sonderweg. In fast allen Bundesländern sind Regelungen für die Lösung aufenthaltsrechtlicher Härtefälle getroffen oder beabsichtigt. Anrede, lassen Sie mich kurz auf die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen sowie auf das Verfahren zur Entstehung der Härtefallkommissionsverordnung des Landes und ihre wesentlichen Eckpunkte eingehen. Durch § 23a Aufenthaltsgesetz wird erstmalig die Arbeit einer Härtefallkommission institutionalisiert. Betroffene Ausländer können sich an ein Mitglied der Härtefallkommission wenden. Dieses entscheidet darüber, ob der Fall in der Härtefallkommission beraten werden soll. Ein Rechtsanspruch auf Behandlung besteht nicht, so dass ein neuer Rechtsweg ausgeschlossen ist. Die Härtefallkommission kann dem Innenministerium als der obersten Landesbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ausreisepflichtige Ausländer vorschlagen, wenn die Abschiebung eine besondere humanitäre oder persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen nachgekommen wird und eine Anordnung an die zuständige Ausländerbehörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeht, trifft das Innenministerium. Anrede, der Verabschiedung der Verordnung ist ein intensiver Diskussionsprozess vorausgegangen. So sind die betroffenen Institutionen und Verbände im Rahmen einer Anhörung beteiligt worden. Der Ausschuss für Inneres ist am 22. Dezember 2004 und am 2. Februar 2005 von mir ausführlich über den Sachstand informiert worden. Die Härtefallkommission wird acht Mitglieder haben, die von mir auf Vorschlag der Evangelischen und Katholischen Kirche, der Kommunalen Spitzenverbände, der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt sowie des Sozialministeriums berufen werden. Das Ministerium des Innern entsendet ebenfalls einen Vertreter. Durch diese Zusammensetzung wird gewährleistet, dass der im Land vorhandene Sachverstand in Ausländerangelegenheiten sowie die Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsbetreuung in der Kommission gebündelt werden. Die Besetzung der Härtefallkommission wird somit im besonderen Maße ausgewogene Entscheidungen ermöglichen. Auch die notwendige Zweidrittelmehrheit für ein Härtefallersuchen hat ihre Berechtigung. Um eine vom Gesetz abweichende Entscheidung zu legitimieren, ist eine Zweidrittelmehrheit sachgerecht. Anrede, die Härtefallkommission wird in ihren Entscheidungen unabhängig und weisungsfrei sein. Aufgrund der Zuständigkeit für das Aufenthaltsrecht wird sie organisatorisch beim Ministerium des Innern angesiedelt. Hier wird auch eine ihre Arbeit unterstützende Geschäftsstelle eingerichtet. Es ist gelungen, das für die Einrichtung der Geschäftsstelle erforderliche Personal ohne Schaffung zusätzlicher Planstellen bereitzustellen. Da auch die anfallenden Sachkosten mit den vorhandenen Haushaltsansätzen abgedeckt werden können, führt die Einrichtung einer Härtefallkommission zu keinen nennenswerten Mehrkosten. Anrede, insbesondere auf Drängen der CDU im Vermittlungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz ist in § 23a Aufenthaltsgesetz verankert, dass bei der Einrichtung einer Härtefallkommission auch Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren geregelt werden können. Die Verordnung legt daher Ausschlussgründe fest, bei denen die Annahme eines Härtefalls durch die Härtefallkommission ausgeschlossen ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Ausländer in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten beziehungsweise einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Auch wer seine Abschiebung über einen längeren Zeitraum durch falsche Angaben oder fehlende Mitwirkung gegenüber der Ausländerbehörde vereitelt hat und wer zur Fahndung ausgeschrieben ist, weil er untergetaucht ist, kann nicht als Härtefall anerkannt werden. Anrede, ich habe die vorschlagsberechtigten Institutionen gebeten, mir ihre Vorschläge für die Mitglieder der Härtefallkommission zu benennen. Voraussichtlich noch in diesem Monat - spätestens jedoch im April - dürfte die konstituierende Sitzung der Härtefallkommission stattfinden. Ich bin überzeugt, dass die Härtefallkommission ihre Arbeit mit großer Verantwortung und Augenmaß wahrnehmen wird. Vor diesem Hintergrund sollte der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, den Antrag der PDS-Fraktion (Drs. 4/1829) vom Oktober letzten Jahres auf Einrichtung einer Härtefallkommission sowie den änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP (Drs. 4/1851) für erledigt zu erklären, gefolgt werden. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de
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