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Halle (Saale), den 11.03.2005

(VG DE) Zur gesetzlichen Verpflichtung der Stadt Radegast, eine Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Anhalt" zu beschließen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dessau hat am Donnerstag, 10. März 2005, in zwei Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen der Stadt Radegast gegen kommunalaufsichtliche Verfügungen des Landkreises Köthen abgelehnt. Der Landkreis hatte nach § 137 Gemeindeordnung - GO - unter Ausspruch des Sofortvollzuges angeordnet, dass die Stadt innerhalb einer bestimmten Frist eine Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft im Hinblick auf die Zuordnung von Gemeinden - u.a. auch der Stadt Radegast selbst - durch die "Zweite Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember 2004 (GVBl. 2004, 822 ff.) - 2. VwGemVO - beschließt. Nach Ablauf der Frist hatte der Landkreis im Wege der Ersatzvornahme nach § 138 GO die Änderung ersetzt und bekannt gemacht. Den Beschluss hat die Kammer im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Zuordnungsentscheidung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere könne sich die Stadt nicht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (- 2 R 730/04 -) berufen, mit dem einer der Tatbestände des § 2 der 2. VwGemVO wegen Verletzung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung beanstandet worden war. Die Zuordnung der Stadt sei auf einen Tatbestand des § 1 der 2. VwGemVO gestützt, hinsichtlich dessen das Zitiergebot eingehalten sei. Die Rechtsverordnung sei teilbar und daher nicht in Gänze als nichtig anzusehen. Aus der Zuordnung ergebe sich weiterhin eine Verpflichtung der Mitgliedsgemeinden zu einer unverzüglichen Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung. Es bestehe schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges. Zwar werde eine Gemeinde schon durch eine Zuordnung Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft und es sei davon auszugehen, dass die Verwaltung für die Gemeinde dann zunächst auf die Verwaltungsgemeinschaft übergehe. Im Falle der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Anhalt" sei jedoch zu beachten, dass einige der Mitgliedsgemeinden bestimmte Aufgaben zur Erfüllung auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen hätten; dies betreffe aber gerade nicht die zugeordneten Gemeinden. Die Stadt kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben. Verwaltungsgericht Dessau, Beschlüsse vom 10. März 2005 (- Az. 4 B 40/05 DE - und - 4 B 44/05 DE -) Züchner, Johannes stellv. Pressesprecher Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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