Oberverwaltungsgericht untersagt Sportwetten im Internet
Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 20/2005 Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 20/2005 Halle (Saale), den 24. März 2005 Oberverwaltungsgericht untersagt Sportwetten im Internet Unterlassungsverfügungen des Landesverwaltungsamtes gegen Sportwettenbetreiber damit vollziehbar Kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt per Beschluss das Betreiben von Sportwetten im Internet von privaten Anbietern untersagt. Sportwetten dürfen ausschließlich von der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt angeboten werden. Damit hat das OVG in Magdeburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu grundlegenden Fragen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten Stellung genommen. DDR-Sportwetten-Lizenzen sowie Erlaubnisse anderer Länder ¿ auch Bundesländer - besitzen in Sachsen-Anhalt keine Geltung. Diese Grundsätze gelten auch für Angebote von Sportwetten im Internet. ¿Mit den Beschlüssen haben wir eine eindeutige Handlungsgrundlage erhalten, an der wir uns orientieren können¿, erklärte Dr. Annekatrin Preuße, zuständige Abteilungsleiterin für Bau und Ordnung im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte als die dafür zuständige Aufsichtsbehörde im Oktober 2004 verschiedenen privaten Sportwettenveranstaltern untersagt, ohne erforderliche Erlaubnis Sportwetten via Internet in Sachsen-Anhalt anzubieten und damit illegales Glücksspiel zu veranstalten. Hierbei handelt es sich um die bekannten privaten Sportwettenveranstalter ¿betandwin e.K.¿, Bernd Hobinger ¿Wettbüro Goldesel¿, ¿Sportwetten Gera GmbH¿ sowie ¿Deutsche Sportwettengesellschaft mbH¿. Diese hatten kurz vor der Wiedervereinigung eine DDR-Sportwetten-Lizenz erworben. Gegen diese Untersagungen hatten die betroffenen Anbieter geklagt. Die Eilanträge der privaten Sportwettenveranstalter hatten beim Verwaltungsgericht Halle zunächst Erfolg. Die Sportwetten konnten weiterhin im Internet in Sachsen-Anhalt angeboten werden. Auf Beschwerden des Landesverwaltungsamtes hob das OVG diese Beschlüsse auf und bestätigte die erlassenen Untersagungsverfügungen. Damit hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im Einklang mit der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das staatliche Monopol für Sportwetten entsprechend dem EU-Recht bestätigt. Für die Sportwettenveranstalter bedeuten die Beschlüsse, ihre Internet-Angebote für Sachsen-Anhalt unverzüglich zu sperren. Im Falle der Nichtbeachtung wird das Landesverwaltungsamt die angedrohten Zwangsgelder vollstrecken. Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation 0345-5141244
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