Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts - TOP 13 der Landtagssitzung am 26./27. Mai 2005 - LT-Drs. 4/2177
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 070/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 070/05 Magdeburg, den 26. Mai 2005 E s g i l t d a s g e s p r o c h e n e W o r t ! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts - TOP 13 der Landtagssitzung am 26./27. Mai 2005 - LT-Drs. 4/2177 Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die kommunale Handlungsfähigkeit zu sichern und zu stärken. Zudem sollen die gewählten Vertreter in ihrer demokratischen Legitimation gestärkt werden. Den kommunalen Akteuren soll eine Kommunalverfassung an die Hand gegeben werden, die ihnen schnelle und rechtssichere Entscheidungen vor Ort ermöglicht und den Bürgerinnen und Bürgern soviel Mitwirkung und Mitverantwortung wie möglich gewährt. Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher das Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt an die Erfordernisse und Bedürfnisse der Praxis anpassen und weiterentwickeln und Fehlentwicklungen entgegensteuern. In Auswertung vielfacher Vorschläge, insbesondere aus dem kommunalen Bereich, haben wir daher eine Fülle von Veränderungen zum Kommunalverfassungsrecht in den Gesetzentwurf aufgenommen. Änderungsbedarf ergibt sich nicht zuletzt auch aus verschiedenen Einzelfragen, die in der Verwaltungspraxis bisher strittig oder unklar waren und daher einer Änderung oder Klarstellung bedürfen. Im Interesse der Sicherung und der Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit sollen daher neben zahlreichen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung auch weitere Regelungen des Beamtengesetzes, des Eigenbetriebsgesetzes, des Kommunalwahlgesetzes sowie des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt überarbeitet werden. Anrede, lassen Sie mich im Übrigen einige der exemplarisch vorgeschlagenen Änderungen herausgreifen: · Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mandatsträger durch eine Einschränkung der ein Mitwirkungsverbot begründenden Tatbestände. Die Ausschlussgründe des geltenden Rechts haben bei ihrer Handhabung in der Praxis vielfach zu Rechtsunsicherheiten geführt und sind teilweise in sich weder schlüssig noch widerspruchsfrei. Die Änderungen werden daher die Anwendung des Mitwirkungsverbots in der kommunalpolitischen Praxis erleichtern. · Außerdem beseitigt der vorgelegte Gesetzentwurf die bei den Kommunalwahlen im Jahr 2004 aufgetretenen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelungen zu Ergänzungswahlen, wenn im Ergebnis der (allgemeinen) Neuwahl zu den Vertretungen nicht die erforderliche Mindestanzahl von zwei Drittel der Mitglieder der Vertretung besetzt werden konnte. · Um Interessenkollisionen schon im Ansatz zu vermeiden und das Vertrauen der Einwohner in die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern, wollen wir außerdem den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Hinderungsgründe auf sachkundige Einwohner erweitern. Sachkundige Einwohner, die ein Eigeninteresse oder die eine enge Beziehung zu natürlichen oder juristischen Personen haben, sollen mit der neuen Regelung an der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung gehindert werden, damit von vornherein bereits jeder ¿böse Anschein¿ einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen vermieden wird. · Mit dem Entwurf werden die gesetzlichen Vorgaben zum Umfang der Gleichstellungstätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Interesse der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Deregulierung gelockert. · Zur Stärkung der aktiven Teilnahme am kommunalpolitischen Geschehen erfolgt eine Ausweitung des Anwendungsbereiches für Einwohnerfragestunden, indem ‑ neben den Einwohnern von Einheitsgemeinden ‑ auch den Einwohnern von Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Informationsrechte im Rahmen der Gemeinschaftsausschusssitzungen eingeräumt werden. · Eine weitere grundlegende Änderung soll hinsichtlich der Zuständigkeiten für die überörtliche Prüfung der Zweckverbände erfolgen. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Konzentration der überörtlichen Prüfungszuständigkeiten für die Zweckverbände auf den Landesrechnungshof dient der Verbesserung der Effektivität der überörtlichen Prüfung. Zudem wird eine Prüfung der nachhaltigen Wirkung finanzieller Zuwendungen des Landes auf die Wirtschaftlichkeitsführung der Zweckverbände ermöglicht. · Im Bereich der Aufsicht wird nunmehr ausdrücklich ein Kompetenzwechsel für den Fall, dass der Landkreis in einer Angelegenheit, über die er als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, als kommunale Gebietskörperschaft im eigenen Wirkungskreis beteiligt ist, geregelt. · Zudem wird der Fachaufsichtsbehörde unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts eingeräumt. Anrede, im Zuge der Weiterentwicklung des Kommunalverfassungsrechts in Sachsen-Anhalt sollen zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen werden, die Anpassungs- bzw. Klarstellungscharakter haben und zudem die als Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts verfassungsrechtlich garantierte Eigenverantwortlichkeit der Kommunen stärken. Insbesondere sollen auch kommunalwirtschaftliche Regelungen redaktionellen Änderungen unterzogen, durch die das geltende Recht klargestellt wird bzw. durch die die Regelungen sprachlich stringenter gefasst werden. Anrede, das von der Landesregierung vorgeschlagene Änderungsgesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts ist zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Aufrechterhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit erforderlich. Denn die Idee der kommunalen Selbstverwaltung ist viel zu sehr von der bürgerschaftlichen Mitwirkung geprägt, als dass der Gesetzgeber die Erfordernisse der Praxis und die Entwicklungen im kommunalen Bereich ignorieren dürfte. Ich hoffe daher auf Ihre Unterstützung und auf eine zügige Beratung in den Ausschüssen, damit das Gesetz schnellstmöglich verkündet werden und ‑ im Interesse der Kommunen ‑ rechtssichere Entscheidungen vor Ort getroffen werden können. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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