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Halle (Saale), den 02.08.2005

Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten

Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005 Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005 Halle (Saale), den 25. Juli 2005 Das Landesverwaltungsamt (LVwA) informiert: Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten Vor einigen Wochen ist das vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes (FischG) in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung war u.a. notwendig geworden, um die Rechtssprechung an die neue europäische Wasserrahmenrichtlinie anzupassen. Die verfolgt das Ziel, in den nächsten 15 Jahren die Qualität der europäischen Flüsse ¿ länderübergreifend von der Quelle bis zur Mündung ¿ entscheident zu verbessern. Aus diesem Grund fordert das FischG, dass der Zustand des aquatischen Ökosystems bei der Ausübung der Fischerei nicht verschlechtert werden darf. Hierfür tragen die Angler eine besondere Verantwortung. Für sie bringt das neue Fischereigesetz eine Reihe von Veränderungen mit sich. So haben einige Fischereischeine eine längere Geltungsdauer als bisher. Neben der bisher möglichen Geltungsdauer der Fischereischeine (1 bis 5 Jahre) kann nunmehr auch ein Fischereischein auf Lebenszeit erteilt werden. Die bisher auf ein Jahr beschränkte Geltungsdauer von Jugendfischereischeinen wurde abgeschafft, diese Fischereischeine können jetzt auch für mehrere Jahre, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, erworben werden. Um auch Personen mit einer geistigen Behinderung, die nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen, die Ausübung der Fischerei in beschränktem Umfang zu ermöglichen, wird die Erteilung eines Sonderfischereischeines eingeführt. Der berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt. In besonderen Fällen ist kein Fischereischein erforderlich, etwa bei der Unterstützung eines Fischereischeininhabers und im Rahmen von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter Aufsicht des Ausbilders. Ab 01. Januar 2006 ist die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Der Lehrgang muss mindestens 30 Unterrichtsstunden umfassen und soll die künftigen Angler mit der neuen Rechtslage auf dem Gebiet der Fischerei und in den angrenzenden Rechtsgebieten (Naturschutzrecht, Tierschutzrecht, Wasserrecht, Tierseuchenrecht) vertraut machen. In der Prüfung muss der potenzielle Angler natürlich ausreichende Kenntnisse über die vorkommenden Fischarten, die Hege der Fischbestände, die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch sowie die Behandlung der gefangenen Fische nachweisen. Die Lehrgänge werden vor allem von Anglervereinen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge erfolgt durch die obere Fischereibehörde beim LVwA. Bisher konnten Personen, die am 03.10.1990 einen noch gültigen Mitgliedausweis des Deutschen Anglerverbandes (DAV) besessen haben oder bis zum Inkrafttreten des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 07.09.1993 ein solches oder gleichwertiges Dokument erworben hatten, den Fischereischein ohne Ablegen einer Fischerprüfung erwerben. Bereits erteilte Fischereischeine bleiben aber bestandskräftig. Neue Regelungen sieht das Fischereigesetz auch zum Schutz der Fische an Wasserentnahmen und Triebwerken vor. Um negativen Auswirkungen dieser Anlagen möglichst gering zu halten, war bisher die Installation eines Rechens mit 2 cm Stababstand in der Fischereiordnung des Landes gefordert. Diese starre Regelung hat sich nicht bewährt. Künftig sind bei neu zu errichtenden Anlagen durch die obere Fischereibehörde beim LVwA konkrete Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtungen im Einzelfall festzulegen. Wenn der Anlagenbetreiber dies beantragt, können auch für bestehende Anlagen entsprechende Veränderungen an den Schutzvorrichtungen genehmigt werden. Impressum: Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation 0345-5141244

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