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Halle (Saale), den 11.08.2005

(VG DE) Eilantrag des Landkreises Wittenberg gegen kommunalaufsichtliche Bestellung eines Beauftragten in Vormundschaftsangelegenheit erfolglos

Das Verwaltungsgericht Dessau hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag des Landkreises Wittenberg abgelehnt, mit dem sich dieser gegen den Sofortvollzug der kommunalaufsichtsrechtlichen Bestellung eines Beauftragten durch das Landesverwaltungsamtes gewandt hat, der anstelle des Landrats die Aufgaben des Landkreises als Amtsvormund wahrnehmen soll. Das Jugendamt des Landkreises ist Amtsvormund für ein minderjähriges Kind, das bei Pflegeeltern aufwächst. Der leibliche Vater hat beim Amtsgericht Wittenberg durchgesetzt, das Kind einmal wöchentlich besuchen zu dürfen. Entgegenstehende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg sind vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Da der Landkreis nach den Feststellungen des Landesverwaltungsamtes gleichwohl keine hinreichenden Vorkehrungen traf, um das Umgangsrecht des Vaters in geeigneter Form durchzusetzen, hat das Landesverwaltungsamt erstmals im Februar 2005 einen Beauftragten eingesetzt, der anstelle des Landrats die Dienstaufsicht über die beim Jugendamt des Landkreises mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Bediensteten wahrnehmen sollte. Diese Verfügung ist im August neu gefasst worden. Gegen diese Neufassung wandte sich der Landkreis mit der Begründung, sein Verhalten lasse nicht den Schluss zu, dass der Landkreis nicht willens oder in der Lage sei, gesetzmäßige Zustände durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Verhalten des Landkreises nach der Bestellung des Beauftragten macht deutlich, dass dessen Verwaltung in der Vormundschaftssache in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspreche. Die mit der Wahrnehmung der Amtsvormundschaft betrauten Mitarbeiter des Landkreises hätten nach der Bestellung des Beauftragten dessen Weisungen und Anordnungen nicht oder nicht genügend befolgt. Zudem hätten der Landrat und der Beigeordnete als dessen ständiger Vertreter die Mitarbeiter in ihrer Auffassung bestärkt, dass den Anordnungen des Beauftragten nicht Folge geleistet werde müsse. Diese fortwährende Behinderung der Arbeit des Bevollmächtigten begründe die Besorgnis, dass der Landkreis auch künftig nicht hinreichende Vorsorge dafür tragen werde, dass das dem leiblichen Vater durch Entscheidungen des Amtsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts eingeräumte Umgangsrecht tatsächlich ausgeübt werden könne. Mit der Vollziehung der Bestellung des Beauftragten könne auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens zugewartet werden, weil nicht hingenommen werden könne, dass rechtskräftige Entscheidungen des Amtsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts weiterhin beharrlich missachtet würden. Verwaltungsgericht Dessau, Beschluss vom 12. August 2005 ? Az.: 1 B 352/05 ? Fenzel, ChristinePressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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