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Magdeburg, den 11.09.2005

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zu: a) Missbilligung der Amtsführung von Herrn Minister Jeziorsky und Herrn Minister Paqué, Antrag der Fraktion der SPD b)  Missbilligung der Landesregierung aufgrund des Verstoßes gegen das Budget- und Haushaltsrecht Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 122/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 122/05 Magdeburg, den 8. September 2005 Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zu: a) Missbilligung der Amtsführung von Herrn Minister Jeziorsky und Herrn Minister Paqué, Antrag der Fraktion der SPD b)  Missbilligung der Landesregierung aufgrund des Verstoßes gegen das Budget- und Haushaltsrecht Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS E s   g i l t   d a s   g e s p r o c h e n e   W o r t ! Anrede, lassen Sie mich zu den vorliegenden Anträgen der Oppositionsfraktionen eines feststellen: ich finde es bemerkenswert, dass Sie mit Ihren Anträgen die Ergebnisse der Ausschussberatungen vorwegnehmen wollen. Bislang hat es in diesem Hohen Hause ‑ wie ich denke ‑ gutem parlamentarischem Stil entsprochen, sich zunächst einmal umfassend kundig zu machen und dann Schlussfolgerungen zu ziehen. Der in beiden Anträgen angesprochene Gesamtkomplex wird in der nächsten Sitzung des Innen‑ bzw. Finanzausschusses umfassend erörtert werden. Ich bin davon überzeugt, dass dann auch die Oppositionsfraktionen die Haltlosigkeit ihrer Anträge einsehen werden. Anrede, lassen Sie mich hier kurz die Entwicklung der aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlichen Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung darstellen: Bis zum 31.12.2003 wurden die Aufgaben des Liegenschaftskatasters in 12 Katasterämtern und die Landesvermessung im Landesvermessungsamt wahrgenommen. Im Juni 2003 wurde beschlossen, die Katasterämter und das Landesvermessungsamt zum 1. Januar 2004 zu einem Landesamt mit Hauptsitz in Magdeburg sowie mit drei weiteren unselbständigen Standorten in Dessau, Halle und Stendal zusammenzufassen und daneben zunächst acht Nebenstellen bestehen zu lassen. Mit dieser Auflösung der 12 Katasterämter und der Landesvermessungsbehörde und ihre Integration zum LVermGeo wurde dem gesetzlichen Auftrag aus der vorgenommenen Novellierung des Vermessungs- und Katasterrechtes entsprochen. Aufgabenbereiche der Katasterämter waren die Führung des Liegenschaftskatasters und der Kaufpreissammlung, die der Landesvermessungsbehörde die amtliche Geotopographie sowie die Festpunktfelder. Der neue § 19 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, dem VermGeoG, legt fest, dass das Liegenschaftskataster-Informationssystem, das Amtliche Kaufpreisinformationssystem, das Geotopographische Basisinformationssystem und das Amtliche Festpunktinformationssystem gemeinsam zu führen sind ‑ und zwar als ¿integriertes Gesamtsystem¿. Dies ist der gesetzliche Auftrag zur Zusammenführung der Katasterämter und der Landesvermessungsbehörde zu nur noch einem Amt. Der Behördenname LVermGeo ist somit nicht zufällig gewählt worden, sondern in Übereinstimmung mit dem VermGeoG, das exakt den Aufgabenbestand dieser Behörde normiert. Aber nicht nur die Integration der Katasterämter mit der Landesvermessungsbehörde zu nur noch einer Behörde ist rechtlich festgelegt. Auch die Zusammenführung, die Konzentration der insgesamt zwölf bisherigen Ortsbehörden auf wenige Regionalstandorte ist durch das Fachgesetz vorgegeben. Nach dem neuen § 21 des VermGeoG ist nämlich der Inhalt des integrierten Gesamtsystems digital mit Online-Diensten durch das Geodatenportal bereitzustellen. Das heißt: Die bisherige Ortspräsenz der Katasterämter, die die Grundversorgung der Bevölkerung mit Geobasisdaten bislang ermöglichte, wird per Gesetz abgelöst durch die ortsunabhängige Verfahren der Digitalen Kommunikation über IT-Netz und Internet. Dies führt in der Konsequenz zum Rückzug der Katasterbehörden aus der Fläche. Die Konzentration auf wenige regionale Standorte folgt zudem aus dem novellierten § 1 des VermGeoG. Die Liegenschaftsvermessungen, für die Ortspräsenz zwingend erforderlich ist, werden mit dieser neuen Rechtsvorschrift grundsätzlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen, die ja vor Ort ansässig sind. Beide Gründe für die Beibehaltung von zwölf örtlichen Katasterämtern sind somit durch Rechtsvorschriften entfallen. Die Landesregierung hat die Gründung des neuen LVermGeo in zwei Schritten beschlossen: Am 1. Januar 2004 zunächst die Regional-Struktur mit vier Haupt- und acht Nebenstandorten und danach als zweiten Schritt die Auflösung der Nebenstandorte. Die Umsetzung des zweiten Schrittes wurde durch den Kabinettsbeschluss vom 15. April und 25. Juni 2003 konkret von der Lösung der sehr schwierigen Unterbringungsfrage abhängig gemacht. Es war nämlich trotz der generellen Beauftragung durch das Kabinett mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 nicht vorhersehbar, wann, zu welchen Kosten, zu welchen Bedingungen und wie so große Liegenschaften für die Unterbringung, wie sie an den vier Hauptstandorten benötigt werden, beschafft werden können. Das ist nicht einfach, denn immerhin geht es um insgesamt rund 1.500 Bedienstete aus 13 Behörden, die konzentriert unterzubringen sind. Deshalb dauerte es auch bis zum 1. März 2005, das Konzept für die Unterbringung des LVermGeo an den vier Hauptstandorten zu erstellen. Außerdem musste bis Mitte des Jahres 2004 zunächst umfassend untersucht werden, ob das neue Landesamt wirtschaftlicher als sogenannter LHO Betrieb geführt werden kann. Im Juli 2004 wurde dann beschlossen, dass Landesamt nicht als LHO Betrieb, sondern als budgetierte Behörde mit flexibilisierter Haushaltsführung einzurichten, da die für die Bildung eines Landesbetriebes notwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Einführung der betriebswirtschaftlichen Rechnungsführung nicht durch Einsparungen oder Erhöhung von Einnahmen finanziert werden können. Nach umfassender Prüfung der bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten an den Hauptstandorten durch den Landesbetrieb LIMSA, einer umfassenden Kostenanalyse und Abklärung von Nachnutzungsfragen der freizuziehenden Liegenschaften und durchgeführtem Mitzeichnungsverfahren der betroffenen Ressorts habe ich dem Kabinett für die Sitzung am 1. März 2005 ein Unterbringungskonzept vorgestellt, das die Auflösung der Nebenstandorte ‑ mit Ausnahme des Standorts Staßfurt (Mietbindung bis 2020) ‑ ermöglicht. Auch die Außenstelle Haldensleben bleibt aufgrund einer Mietbindung bis Ende 2007 bestehen. Dieses dann beschlossene Unterbringungskonzept für die Zusammenführung an den vier Hauptstandorten ermöglicht es, insgesamt 12 bisher beanspruchte Liegenschaften aufzugeben. Nach der ‑ und da möchte ich ausdrücklich betonen ‑ von mehreren Stellen geprüften umfassenden Kostenanalyse ergeben sich im Jahr 2008  1,2 Mio. ¿ und ab 2009  1,7 Mio. ¿ jährlich an Einsparungen. Ich bin dabei stolz darauf, dass die Reform auch in den ersten Jahren nach der Umsetzung in keinem Jahr zu einem negativen Saldo führt ‑ und das, obwohl wir alle wissen, dass Reformen zunächst auch Geld kosten! Und eines möchte ich auch betonen: die vom LVermGeo nicht mehr benötigten Landesliegenschaften sind wohlweislich noch nicht in die Gesamt-Bilanz eingerechnet. Sie stellen ein zusätzliches Einsparpotential dar, das immer dann wirksam wird, wenn eine solche Liegenschaft durch eine andere Landeseinrichtung nachgenutzt oder wenn sie veräußert wird. Anrede, das Unterbringungskonzept sieht für den Standort Magdeburg die Anmietung im City Carré vor. LIMSA hatte zuvor eingehend recherchiert und testiert, dass in Magdeburg keine alternative Unterbringungsmöglichkeit für die rund 600 Bediensteten besteht. Dieser Mietvertrag ist mit einem Mietzins von 7,50 ¿/m² nicht zu beanstanden und ist auch vom Landesrechnungshof in seiner Stellungnahme, auf die sich die Oppositionsfraktionen in ihren Anträgen berufen, überhaupt nicht kritisiert worden! Anrede, dieser Mietvertrag ist in meinem Auftrag Ende Juli unterzeichnet worden, nachdem die entsprechende Verpflichtungsermächtigung bewilligt worden ist. Der Mietvertrag für das City-Carré war schnell zu unterzeichnen, weil jetzt im November und Dezember die Verträge für zwei große, teure Mietliegenschaften auslaufen, nämlich in Dessau und Köthen. Da die Unterbringungsmaßnahmen aller Standorte ganz eng wegen der umfassenden Personalmaßnahmen mit einander verflochten und verzahnt sind, ist es erforderlich, dass abgestimmt mit dem Standort Dessau zum Jahresende auch die neue Liegenschaft in Magdeburg zur Verfügung stehen muss. Der Vermieter in Magdeburg muss das Objekt noch umfassend durch Innenausbau herrichten. Diese Investitionen in Millionenhöhe kann er nur auslösen, wenn er einen Vertrag hat. Der Vertragsabschluss war spätestens bis Anfang August zu vollziehen, sonst kann es definitiv keinen Einzug Ende des Jahres geben. Also: Ohne schnelle Mietvertragsunterzeichnung in Magdeburg keine Unterbringung der Bediensteten bis Ende des Jahres, auch nicht in Dessau und aus Köthen; ohne die neue Unterbringung der Bediensteten keine Aufgabe der Mietobjekte in Köthen und Dessau; und ohne die Aufgabe dieser Liegenschaften eine zwingende Verlängerung der teuren Verträge dort. Wir müssen den Abschluss der neuen Mietverträge ganz genau auf die Auslaufzeitpunkte der alten Mietverträge abstimmen ‑ sonst zahlen wir doppelt. Anrede, ich möchte nochmals betonen, dieser Vertragsschluss erfolgte nach der Bewilligung der Verpflichtungsermächtigung. Die SPD-Fraktion geht nach der Begründung ihres Antrages anscheinend von der umgekehrten Reihenfolge aus. Dann hätten Sie sogar Recht mit Ihrer Behauptung eines Verstoßes gegen Haushaltsrecht. Tatsächlich hat mein Haus mit Schreiben vom 27. Juni 2005 die Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung für die Anmietung von Räumen im City-Carré Magdeburg für die Unterbringung des LVermGeo in Höhe von 16,272 Mio. ¿, kassenwirksam über einen Zeitraum von 15 Jahren, beantragt. Diesem Antrag waren mit entsprechenden Hinweisen der endgültige Mietvertragsentwurf und die dazu erforderlichen Stellen- und Raumbedarfspläne zur abschließenden Prüfung beigefügt. In dieses Verfahren war auch der Landesbetrieb LIMSA einbezogen. Nach Klärung noch offener Fragen und Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 95 der Landesverfassung im Zusammenhang mit § 37 LHO hat das Ministerium der Finanzen dem Antrag meines Hauses mit Schreiben vom 30. Juni 2005 zugestimmt. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 95 Landesverfassung i. V. mit § 37 LHO hat zu folgendem Ergebnis geführt: Die bevorstehende Umorganisation der Vermessungs- und Katasterverwaltung war zwar in den Grundzügen grundsätzlich seit dem Haushaltsjahr 2003 bekannt. Aber nur die erste Stufe war konkret realisierbar. Bis in das Haushaltsjahr 2004 hinein wurden überdies ‑ wie bereits dargestellt ‑ verschiedene Modelle diskutiert, z. B. auch die Umwandlung in einen Betrieb nach § 26 LHO, die jedoch wieder fallen gelassen wurden. Im Zeitraum der Haushaltsaufstellung für den Doppelhaushalt 2005/2006 lagen bis zur Verabschiedung des Doppelhaushalts keine etatreifen Daten zu einer Aufnahme in den Doppelhaushalt vor. Dies können Sie in den Protokollen des Innen- und Finanzausschusses vom Oktober/November 2004 nachlesen. Erst am 1. März 2005 hat das Kabinett endgültig das Konzept für die Organisationsform des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation beschlossen. Erst danach ist die endgültige Entscheidung über die Unterbringung der Behörde gefallen. Daher ist der Tatbestand der Unvorhersehbarkeit eindeutig erfüllt. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ist aus folgenden Gründen ebenfalls gegeben: Das Zuwarten auf den nächsten Haushalt hätte sich mindestens auf ein Jahr erstreckt. Für diesen Zeitraum hätte der Vermieter der zur Zeit leerstehenden Immobilie diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten, so dass das Konzept nicht hätte weiterverfolgt werden können; d. h., die mit diesem Konzept erzielbaren Einsparungen wären nicht realisierbar gewesen. Die zur sachlichen Unabweisbarkeit führende Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, nachdem der Landesbetrieb LIMSA eine alternative wirtschaftliche Unterbringung nicht anbieten konnte, auf Grundlage des status quo durchgeführt worden. Sie ist in der Kabinettsvorlage meines Hauses vom 28. Februar 2005 als sogenannte analytische Kostenbetrachtung umfassend dargestellt. Daraus ergibt sich auf Dauer eine erhebliche Einsparung. Die Laufzeit des Mietvertrages über 15 Jahre rechtfertigt sich schon daraus, dass ein gleichzeitiges Auslaufen der Mietverträge für das City-Carré und die Liegenschaft in Staßfurt die Möglichkeit eröffnet, über eine neue Gesamtkonzeption zur gemeinsamen Unterbringung zu entscheiden. Außerdem konnte der Mietzins durch die Streckung der Investitionskosten abgesenkt werden. Entgegen der Hinweise des Landesrechnungshofes gibt es keinen allgemeinen Beschluss des Finanzausschusses zur zwangsläufigen Vorlagepflicht von Mietverträgen, die eine Laufzeit von über zehn Jahren haben. Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit den Hinweis, dass der Abschluss von Mietverträgen in den Zeitraum der Haushaltsführung fällt, für den die Landesregierung zuständig ist. Das Ministerium der Finanzen hat deshalb hierzu auch Richtlinien erlassen, zu denen es Ausnahmen zulassen kann, wenn diese haushaltsrechtlich und ‑wirtschaftlich zulässig sind. Gemäß § 37 Abs. 4 LHO besteht bei überplanmäßigen Bewilligungen abweichend von der üblichen halbjährlichen Vorlage an den Ausschuss für Finanzen eine unverzügliche Vorlagepflicht, wenn es sich um Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Um Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung handelt es sich nach der Definition der VV Nr. 3.1 zu § 38 LHO nicht. Eine erhebliche finanzielle Bedeutung hat der jährliche Mietbetrag auch nicht, weil die künftig zu zahlenden Miet- und Bewirtschaftungskosten niedriger sind als die bisher gezahlten, so dass tatsächlich eine Einsparung, und keinesfalls eine Mehrbelastung auf Grund der Verpflichtungsermächtigung entsteht. Gleichwohl hat das Ministerium der Finanzen inzwischen dem Ausschuss für Finanzen die Bewilligung der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung vorgelegt, weil der Brief des Landesrechnungshofes eine Diskussion ausgelöst hat, die durch eine sachliche Ausein­andersetzung spätestens im Finanzausschuss beendet werden sollte. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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