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Magdeburg, den 20.10.2005

Bundesverfassungsgericht bestätigt das Verbot unerlaubter Sportwetten in Sachsen-Anhalt

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 145/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 145/05 Magdeburg, den 21. Oktober 2005 Bundesverfassungsgericht bestätigt das Verbot unerlaubter Sportwetten in Sachsen-Anhalt Innenminister Jeziorsky warnt vor illegalem Glücksspiel Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei jetzt bekannt ge­wordenen Entscheidungen vom 27. September 2005 Be­schlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und Verbotsverfügungen der Städte Halle und Magde­burg bestätigt. Verfassungsbeschwerden gegen die verfügten Verbote von Sportwetten, die von Privatunternehmen ohne behördliche Erlaubnis in Sachsen-Anhalt durchgeführt worden sind, wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Unternehmen hatten als Buchmacher für sogenannte Pferdewetten seit einiger Zeit auch Wetten auf sonstige Sport­ereignisse aller Art in Wettbüros in Halle und Magdeburg ange­boten, die an ein in Berlin und an ein in Gibraltar ansässiges Wettunternehmen vermittelt wurden. Von den Städten Halle und Magdeburg wurden diese Veranstaltungen bzw. Vermitt­lungstätigkeiten als unerlaubtes Glückspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches angesehen und untersagt. Auf die ge­gen die erstinstanzlichen Entscheidungen eingelegten Be­schwerden hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Sportwetten jedenfalls vorläufig verboten bleiben. Zur Begründung hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen-Anhalt nur mit einer behördlichen Erlaubnis der sachlich und örtlich zustän­digen Landesbehörde zulässig sei. Fehle sie ¿ wie hier ¿, so seien gleichwohl durchgeführte Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Entsprechendes gelte für die Vermittlungstätigkeit der Unter­nehmen. Der Einwand eines Unternehmens, es hätte im Jahr 1990 von Behörden der ehe­maligen DDR eine Erlaubnis erhalten, die nach den Regelungen im Einigungsvertrag fortgelte, führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich bei der Zulassung zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten um Landesrecht handelt, so dass die seinerzeit erteilten Erlaubnisse nicht gelten. Das Bundesverfassungsgericht sah keine Gründe für die Annahme der Verfassungs­beschwerden gegen die Verbote von unerlaubten Sportwetten. Insbesondere sei eine Annahme der Beschwerden nicht zur Durchsetzung der Rechte der Unterneh­men angezeigt gewesen. Der Gesetzgeber im Land Sachsen-Anhalt habe ausdrück­lich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Vermittlung von Glücksspielen nur mit vorheriger Erlaubnis erfolgen dürfe und die unerlaubte Vermittlung verboten sei. Mit den Beschlüssen haben die Behörden im Land Sachsen-Anhalt eine weitere ein­deutige Handlungsgrundlage erhalten, an der sie sich orientieren können. Wie schon bisher vom Innenministerium vertreten und nunmehr erneut bestätigt, dürfen uner­laubte Anbieter keinen Vorsprung durch Rechtsbruch erhalten ¿ jeder müsse die ge­setzlichen Vorgaben beachten. Ohne eine Erlaubnis der zuständigen Behörden ist die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen ¿ strafbewehrt - verboten. Innenminister Jeziorsky wies bereits Ende 2003 darauf hin, dass die Veranstaltung und die Werbung für illegales Glücksspiel verboten und strafbar sei. Diese müssten mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus existiere beispielsweise keine behördliche Kontrolle, ob die für die Vermittlung einge­setzte Software manipuliert sei und ob überhaupt ein Gewinn ausbezahlt werde. Viele Anbieter hätten, so Jeziorsky bereits damals, ihren Sitz im Ausland. Aufgrund des Firmensitzes und der Illegalität hätten die Spieler keine Möglichkeit, die Aus­zahlung eines Gewinnes gerichtlich durchzusetzen. Deshalb müssten die Bürgerin­nen und Bürger vor illegalem Glücksspiel geschützt werden. Ferner wies der Minister darauf hin, dass jegliche Teilnahme an einem Spiel bei einem illegalen Anbieter zu Lasten gemeinnütziger Zwecke (z. B. Amateursport, Umweltschutz, Soziales, Kultur) gehe, da keine ordnungsgemäße Abgabenerhebung erfolge. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de

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