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Magdeburg, den 15.11.2005

Justizminister Becker: Besserer Schutz für Handwerker vor mangelnder Zahlungsmoral ? Forderungssicherungsgesetz erneut zur Abstimmung im Bundesrat

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 529/05 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 529/05 Magdeburg, den 15. November 2005 Justizminister Becker: Besserer Schutz für Handwerker vor mangelnder Zahlungsmoral ¿ Forderungssicherungsgesetz erneut zur Abstimmung im Bundesrat Sachsen-Anhalts Justizminister Curt Becker hat sich erneut mit Nachdruck für bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral ausgesprochen. ¿Gerade in einer Zeit, in der die konjunkturelle Situation in den Handwerksbetrieben einiges an Durchhaltevermögen abverlangt, muss alles getan werden, dass berechtigte Forderungen zeitnah durchgesetzt werden können¿, sagte der Minister in der heutigen Kabinettspressekonferenz. Deshalb habe das Kabinett heute den Beschluss gefasst, dass so genannte Forderungssicherungsgesetz im Rahmen einer Bundesratsinitiative zeitnah wieder einzubringen. Eine vergangene Bundesratsinitiative, die durch Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen schon 2002 gestartet und in der 15. Wahlperiode nicht zum Ende gebracht wurde, soll somit schnellstens wieder in die Diskussion gebracht werden. ¿Rechtssicherheit ist ein wichtiger Standortfaktor¿, betonte der Minister und weiter: ¿Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten wollen, ist die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nicht nur verbunden mit der Frage der Existenz, sondern auch mit der nach künftigen Investitionen.¿ Eines der Hauptprobleme hinsichtlich der Zahlungsmoral besteht darin, dass  Gläubiger von Werkunternehmerforderungen häufig erst nach langwierigen Gerichtsprozessen und einem Urteil ihre Forderungen durchsetzen können. Eine gerichtliche Entscheidung kann etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten entsprechend langwierig sein. Der in Vorleistung gegangene Bauhandwerker ist dabei nicht nur in einer nachteiligen Situation zum Bauherrn, sondern meist auf eine schnelle Bezahlung angewiesen. Durch eine ¿vorläufige Zahlungsanordnung¿ soll mit dem neuen Gesetz dem Handwerker ermöglicht werden, auch vor Abschluss eines Hauptverfahrens seine Außenstände einzuholen.  Zur Information: Weitere Eckpunkte des Gesetzesentwurfes: · Der Unternehmer soll vom Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen verlangt werden. Mit der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt werden können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und nachvollziehbar abgerechnet worden ist. Es soll keine Beschränkung bei der möglichen Anzahl der Abschlagszahlungen geben.  · Geregelt wird im neuen Gesetz auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. So wird die so genannte ¿Durchgriffsfälligkeit¿ weiter ausgebaut. Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers/Handwerkers wird künftig auch dann fällig sein, wenn der Bauherr dessen Werkleistung gegenüber dem Generalunternehmer abgenommen hat. Bislang kann der Subunternehmer seinen Werklohn erst verlangen, wenn der Generalunternehmer Zahlungen vom Auftraggeber erhalten hat. Die Handwerker sollen mit dieser Erweiterung besser davor geschützt werden, dass Generalunternehmer oder Bauträger Geld, das sie vom Auftraggeber erhalten haben, nicht an ihn weiterleiten. Beispiel: Die Innenputzarbeiten, die von einem Subunternehmer ausgeführt wurden, sind längst abgeschlossen und das Haus sieht äußerlich fertig aus; der Hauptunternehmer weigert sich aber, die Abnahme zu bestätigen oder mitzuteilen, ob der Hauptauftraggeber das Haus schon abgenommen bzw. bezahlt hat. Der Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb derer Auskunft zu erteilen ist. Antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der Vergütungsanspruch des Subunternehmers mit Fristablauf fällig. · Druckzuschlag: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten können. Bisher war vorgesehen, dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser Kosten zurückbehalten konnte. · Entschädigung im Falle der Kündigung: Kündigt der Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder kündigt der Besteller, soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen können. Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung mindestens fünf Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung beträgt. · Einführung einer ¿vorläufigen Zahlungsanordnung¿: Nach geltendem Recht kann eine Geldforderung nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Durch umfangreiche Beweiserhebungen (Gutachten) verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. Mit dem neuen Gesetz soll nun eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassen werden können, schon bevor der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die Zahlungsanordnung nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen  Bedingungen braucht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht gewartet zu werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann wie ein für vorläufig erklärtes Endurteil vollstreckt werden. Wenn das Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft; soweit das Urteil die Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen aufrechterhalten. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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