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Halle (Saale), den 16.11.2005

(VG DE) Keine Rechtsgrundlage für Zinserhebung

Das Verwaltungsgericht Dessau hat in der Verhandlung vom heutigen Tag einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid teilweise aufgehoben, soweit darin Zinsen für einen Rückforderungsbetrag festgesetzt wurden. Mit dem Bescheid hatte der beklagte Landkreis eine Zuwendung widerrufen und von dem Zuwendungsempfänger zurückgefordert sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag festgesetzt. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass der Widerruf und die Rückforderung der Fördermittel rechtmäßig sei. Für die Erhebung der Zinsen fehle es dagegen an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die einschlägige Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genüge als gesetzliche Grundlage nicht, da die Vorschrift wegen der Zinshöhe auf den Basiszinssatz nach dem bereits im Jahr 2002 außer Kraft getretenen Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz des Bundes verweise. Zwar sei der Verweis auf eine bereits außer Kraft getretene Vorschrift grundsätzlich möglich. Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz habe jedoch bestimmt, dass der Basiszinssatz jeweils zu bestimmten Stichtagen nach einer bestimmten Methode von der Bundesbank zu ermitteln und festzusetzen sei. Seit dem Außer-Kraft-Treten des Gesetzes werde der Basiszinssatz nicht mehr in dieser Weise von der Bundesbank festgesetzt. Da die landesrechtliche Bestimmung wegen der Zinshöhe auch nicht auf die jeweils im Bund geltende Regelung verweise, sei auch die Nachfolgeregelung in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Verwaltungsgericht Dessau, Urteil vom 16. November 2005 ? Az. 1 A 241/05 DE ? Fenzel, Christine Pressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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