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Magdeburg, den 21.12.2005

Becker: Entscheidender Schritt zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral - Gesetz vom Bundesrat in den Bundestag überwiesen

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 065/05 Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 065/05 Magdeburg, den 21. Dezember 2005 Becker: Entscheidender Schritt zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral - Gesetz vom Bundesrat in den Bundestag überwiesen Magdeburg/Berlin (MJ.) Der entscheidende Schritt, das Forderungssicherungsgesetz auf den Weg zu bringen, wurde heute in Berlin vollzogen. Der Bundesrat entsprach der Bitte von Justizminister Curt Becker, den von Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen erarbeiteten Entwurf schnellstmöglich erneut in den Bundestag einzubringen. Das Gesetz soll künftig Handwerker besser vor mangelnder Zahlungsmoral schützen. Der Bundestag hatte sich bereits in der letzten (15.) Wahlperiode mit diesem Gesetzentwurf befasst und nur zögerlich beraten, so dass ein Beschluss über das Gesetz vor der Neuwahl nicht erfolgte. ¿Mit dem Gesetz schützen wir Handwerksbetriebe - insbesondere Subunternehmer im Baubereich - vor schlechter Zahlungsmoral und ermöglichen eine schnellere und effektivere Durchsetzung berechtigter Werklohnforderungen. Damit erfüllen wir wesentliche Forderungen der Industrie¿ und Handelskammer und des Baugewerbeverbandes.¿ sagte Becker. Nach wie vor ist eines der Hauptprobleme der Handwerker, dass Sie zunächst mit ihrer Arbeit in Vorleistung gehen, aber ihre Werklohnforderung oftmals nur in Gerichtsprozessen durchsetzen können. Häufig ist der Auftraggeber nach dem Prozess zahlungsunwillig oder sogar insolvent, so dass die Vollstreckung des Urteils erfolglos bleibt. ¿Dies ist gerade für kleine und mittelständische Unternehmen nicht nur eine Frage der Existenz und damit des Erhalts von Arbeitsplätzen, sondern steht auch im unmittelbaren Zusammengang zukünftiger Investitionen¿, so Becker. Der Justizminister erwartet, dass die Beratungen im neuen Bundestag diesmal zügiger und erfolgreicher verlaufen als im Bundestag der letzten (15.) Wahlperiode. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD habe man sich auf ein solches Gesetz verständigt. Dort heißt es: ¿Ein Forderungssicherungsgesetz werden wir verabschieden¿. Zur Information: Weitere Eckpunkte des Gesetzesentwurfes: · Der Unternehmer soll vom Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen verlangt werden. Mit der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt werden können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und nachvollziehbar abgerechnet worden ist. Es soll keine Beschränkung bei der möglichen Anzahl der Abschlagszahlungen geben.  · Geregelt wird im neuen Gesetz auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. So wird die so genannte ¿Durchgriffsfälligkeit¿ weiter ausgebaut. Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers/Handwerkers wird künftig auch dann fällig sein, wenn der Bauherr dessen Werkleistung gegenüber dem Generalunternehmer abgenommen hat. Bislang kann der Subunternehmer seinen Werklohn erst verlangen, wenn der Generalunternehmer Zahlungen vom Auftraggeber erhalten hat. Die Handwerker sollen mit dieser Erweiterung besser davor geschützt werden, dass Generalunternehmer oder Bauträger Geld, das sie vom Auftraggeber erhalten haben, nicht an ihn weiterleiten. Beispiel: Die Innenputzarbeiten, die von einem Subunternehmer ausgeführt wurden, sind längst abgeschlossen und das Haus sieht äußerlich fertig aus; der Hauptunternehmer weigert sich aber, die Abnahme zu bestätigen oder mitzuteilen, ob der Hauptauftraggeber das Haus schon abgenommen bzw. bezahlt hat. Der Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb derer Auskunft zu erteilen ist. Antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der Vergütungsanspruch des Subunternehmers mit Fristablauf fällig. · Druckzuschlag: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten können. Bisher war vorgesehen, dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser Kosten zurückbehalten konnte. · Entschädigung im Falle der Kündigung: Kündigt der Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder kündigt der Besteller, soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen können. Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung mindestens fünf Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung beträgt. · Einführung einer ¿vorläufige Zahlungsanordnung¿: Nach geltendem Recht kann eine Geldforderung nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Durch umfangreiche Beweiserhebungen (Gutachten) verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. Mit dem neuen Gesetz soll nun eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassen werden können, schon bevor der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die Zahlungsanordnung nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen  Bedingungen braucht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht gewartet zu werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann wie ein für vorläufig erklärtes Endurteil vollstreckt werden. Wenn das Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft; soweit das Urteil die Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen aufrechterhalten. Rufen Sie mich bei Nachfragen bitte an: Sandra Littmann, Telefon: (0391) 567-6235 Impressum: Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstr. 40 - 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

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