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Magdeburg, den 13.01.2006

(VG MD) Eintritt in den Ruhestand des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/06 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/06 Magdeburg, den 12. Januar 2006 (VG MD) Eintritt in den Ruhestand des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 09.01.2006 den vom Landkreis Halberstadt beabsichtigten Eintritt in den Ruhestand des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt zum 01.01.2006 vorläufig ausgesetzt, in dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung des Landkreises Halberstadt wiederhergestellt hat. Dieser hatte mit Bescheid vom 28.12.2005 unter Anordnung des Sofortvollzuges einen Beschluss des Stadtrates der Stadt Halberstadt vom Mai 2005 mit der Folge beanstandet, dass der Oberbürgermeister mit Wirkung vom 01.01.2006 in den Ruhestand getreten wäre. Der Stadtrat hatte die Amtszeit des Oberbürgermeisters um ein Jahr mit der Begründung verlängert, dafür bestehe deshalb ein dienstliches Interesse, weil so die kontinuierliche Fortsetzung des erfolgreich eingeschlagenen Weges der Haushaltskonsolidierung möglich sei. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass der Stadt Halberstadt aufgrund ihres Organisationsermessens bei der Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Amtszeit des Oberbürgermeisters bestehe, ein weder von der Kommunalaufsicht noch durch das Gericht im vollen Umfange überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe. Es sei jedenfalls nicht unsachgerecht, die kontinuierliche Fortführung der Haushaltskonsolidierung unmittelbar an die Person des derzeitigen Oberbürgermeisters zu knüpfen. Die erst ab dem 31.12.2005 geltende Rechtslage, wonach zukünftig die Verlängerung einer Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinaus rechtlich nicht mehr möglich ist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Auch sprachen nach Auffassung des Gerichts keine Gründe dafür, den Eintritt in den Ruhestand mit sofortiger Wirkung, d. h. bereits vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens (Widerspruchs- und Klageverfahren) herbeizuführen. Denn damit würde ein beamtenrechtlich unabänderbarer Zustand herbeigeführt, der aber nur dann hinzunehmen ist, wenn ganz gewichtige Gründe dafür sprächen, die hier jedoch weder dargelegt noch ersichtlich sind. Aktenzeichen: 9 B 423/05 MD Uwe Haack Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7002 Fax: (0391) 606-7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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