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Halle (Saale), den 25.01.2006

(VG DE) Schulbücher müssen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dessau hat heute die Klage einer Mutter gegen Leihgebühren für Schulbücher abgewiesen. Ihre Tochter, Schülerin eines Wittenberger Gymnasiums, hatte im Schuljahr 2003/2004 7 Bücher ausgeliehen, wofür die Schule von der Klägerin Leihgebühren über 21 Euro erhob. Hierzu verwies die Schule auf die im Jahr 2003 in Kraft getretene Lernmittelkostenentlastungsverordnung, mit der diese Leihgebühren im Land Sachsen-Anhalt eingeführt wurden. Die Klägerin hält die Erhebung der Gebühren für rechtswidrig. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass die Lernmittelkostenentlastungsverordnung mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung unvereinbar sei. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Aus seiner Sicht verstößt der neue Gebührentatbestand nicht gegen die Landesverfassung. Aus der dort gewährleisteten Unentgeltlichkeit des Unterrichts folge nicht, dass auch die Lernmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Verfassungsgeber im Land Sachsen-Anhalt habe ? anders als andere Landesverfassungen ? gerade darauf verzichtet, die Unentgeltlichkeit der Lernmittel in der Verfassung festzuschreiben. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Leihgebühren hielt das Gericht nicht für begründet. Die Berufsfreiheit werde durch die Gebührenerhebung nicht beeinträchtigt, weil damit grundsätzlich nur staatliche Eingriffe in die Berufswahl und Berufsausübung abgewehrt werden könnten. Der von der Klägerin geltend gemachte Leistungsanspruch auf kostenlose Versorgung mit Schulbüchern lasse sich daraus nicht ableiten. Auch der Einwand der Klägerin, dass sich das Land Sachsen-Anhalt durch die Einführung der Leihgebühr ungerechtfertigt bereichere, blieb ohne Erfolg. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass das Gebührenaufkommen im gesamten Bereich der Schulverwaltung den Aufwand übersteige oder die erhobene Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehe. Verwaltungsgericht Dessau, Urteil vom 25. Januar 2006? Az.: 1 A 202/05 DE ? Fenzel, Christine Pressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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