(VG DE) Kein Anspruch der MLPD auf 400 Wahlplakate im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Wolfen
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dessau hat heute einen Eilantrag der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) abgelehnt. Mit ihrem Antrag wollte die MLPD erreichen, dass ihr die sofortige Anbringung von 400 Wahlplakaten auf den Straßen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Wolfen erlaubt wird. Die Verwaltungsgemeinschaft hatte die erforderliche Sondernutzungserlaubnis für die Gemeinden Wolfen, Thalheim, Bobbau und Greppin für die Anbringung von insgesamt nur 100 Plakaten erteilt. Außerdem wurde diese Wahlwerbung erst ab 11. Februar 2006 zugelassen. Die Kammer hat einen darüber hinausgehenden Anspruch der MLPD verneint. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an Parteien zum Zweck der Wahlsichtwerbung sei das Ermessen der Behörden wegen der besonderen Bedeutung von Wahlen für den demokratischen Staat zwar stark eingeschränkt. Die Entscheidung der Verwaltungsgemeinschaft, die Zahl der Plakate und den Zeitraum der Plakatwerbung zu beschränken, beruhe aber im Ergebnis auf nicht zu beanstandenden Erwägungen. Sie sei davon ausgegangen, dass insgesamt nur 1.500 Leuchten zur Anbringung von Plakaten zur Verfügung stünden, die auf die zur Landtagswahl antretenden Parteien verteilt werden müssten. Das der MLPD als nicht im Landtag vertretenen Partei dabei zugeteilte Kontingent von mehr als 5 % sei für deren notwendige und angemessene Selbstdarstellung ausreichend. Die Verwaltungsgemeinschaft habe die Wahlsichtwerbung auch erst ab 11. Februar 2006 erlauben dürfen, denn nur in der "Schlussphase" des Wahlkampfes bestehe ein Anspruch auf Zulassung der Werbung. Außerhalb dieses Zeitraums liege es im Ermessen der Behörde, Erlaubnisse zu erteilen. Dieses Ermessen sei hier fehlerfrei ausgeübt worden, insbesondere sei keiner Partei eine frühere Werbung erlaubt worden. Verwaltungsgericht Dessau, Beschluss vom 2. Februar 2006 ? Az.: 3 B 21/06 DE ? Fenzel, Christine Pressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}
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