: 22
Magdeburg, den 14.02.2006

Kritik der Ärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte am neuen Rettungsdienstgesetz sachlich unbegründet

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 022/06 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 022/06 Magdeburg, den 14. Februar 2006 Kritik der Ärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte am neuen Rettungsdienstgesetz sachlich unbegründet Magdeburg. Das Gesundheitsministerium weist die jüngste Kritik der Ärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte zum Rettungsdienstgesetz als sachlich unbegründet zurück. Die Behauptung, das neue Gesetz führe zu einer Verschlechterung der Notfallversorgung, wird durch die aufgeführten so genannten Mängel ad absurdum geführt. Dazu erklärte das Ministerium am Dienstag: Sowohl im alten als auch im neuen Gesetz werden die Träger des Rettungsdienstes dazu verpflichtet, Vorkehrungen für einen Massenanfall von Verletzten zu treffen. Die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung wurde im Gesetzentwurf der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) übertragen, weil sie anders als die Landkreise fachlich einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Notärzte im Land hat. Das entbindet jedoch die Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung nicht von ihrer Pflicht (§ 8), der KV Notärzte und ¿ärztinnen dafür zur Verfügung zu stellen. Die Hilfsfrist bleibt gegenüber dem bisherigen Gesetz unverändert. Das heißt, ein Rettungswagen muss innerhalb von 12 Minuten, ein Notarzt innerhalb von 20 Minuten am Zielort sein. Eine Verbesserung gegenüber dem alten Gesetz ergibt sich allerdings daraus, dass dabei ausdrücklich eine ¿Berücksichtigung der Standorte benachbarter Rettungsdienstbereiche¿ festgeschrieben wurde. Die Behauptung, es würde mit dem Gesetz zu ¿einem regelmäßigen Einsatz nicht ausreichend qualifizierter Ärzte¿ kommen, erweist sich bei einem Blick in den Gesetzestext eindeutig als Schuss, der nach hinten losgeht. Ist doch im Paragraphen 8 eindeutig geregelt, dass die Ärztekammer der KV die Ärzte und Ärztinnen mitteilt, die über ausreichende Qualifikationen für eine Notarzttätigkeit verfügen. Somit hat es die Ärztekammer in der Hand, die ausreichende Qualifikation der Ärzte und Ärztinnen zu definieren. Hier drängt sich nun die Frage auf, ob die Ärztekammer sich möglicherweise nicht zutraut, diese Aufgabe wahrzunehmen? Es handelt sich ganz offensichtlich um den Versuch, mit Halbwahrheiten und ohne sachliche Grundlage die Bevölkerung zu verunsichern. Dabei schafft das Gesetz die Voraussetzungen für einen modernen Rettungsdienst, der den Menschen im Land auch künftig eine qualitativ hochwertige Notfallrettung garantiert. Nicht zuletzt wird das auch durch die Etablierung eines ärztlichen Leiters in jedem Rettungsdienstbereich möglich. Dieses Gesetz rüstet den Rettungsdienst im Land für die Einführung des Digitalfunks (BOS) und zugleich seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung