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Magdeburg, den 24.02.2006

Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Auftreten der Vogelgrippe

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Magdeburg, den 24. Februar 2006 Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Auftreten der Vogelgrippe Magdeburg . Auch nach den ersten bestätigten Vogelgrippefällen in Deutschland wird das Infektionsrisiko für Menschen weiterhin als sehr gering eingeschätzt. Eine Übertragung auf den Menschen ist nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren und deren Körpersekreten möglich. In Sachsen-Anhalt wurden bisher noch keine infizierten Tiere gefunden. Frühzeitige Vorsorge ist aber in jedem Fall angebracht. Für Personen, die bei einem Vogelgrippe-Fall berufsbedingt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren engen Kontakt haben, müssen spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, wobei selbst ein Unternehmer ohne Beschäftigte als Arbeitgeber gilt und mindestens die Maßnahmen zum Schutz Dritter zu gewährleisten hat. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und belasteten Tiermaterialien im Überblick: = Tierhaltungsbereiche dürfen nur von den für die Arbeiten benötigten Beschäftigten betreten werden. = Vor dem Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Beim Verlassen ist diese abzulegen, in dicht schließenden gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu sammeln und fachgerecht zu desinfizieren, zu reinigen oder zu entsorgen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören: o körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung o die Haare abdeckende Kopfbedeckung o desinfizierbare, abwaschbare Stiefel bzw. Überziehstiefel o flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe o Augenschutz o Atemschutz = Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. = Nach Beendigung der Tätigkeiten bzw. von Tätigkeitsabschnitten und vor Pausen sind außerhalb der kontaminierten Bereiche die Schutzkleidung abzulegen, die Hände zu desinfizieren sowie Hände, Gesicht und belastete Hautareale gründlich zu reinigen. = Essen, Trinken und Rauchen sowie der Gebrauch von Kosmetika ist grundsätzlich in kontaminierten Bereichen zu untersagen und zu unterbinden. = Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich Tierkadaver sind entsprechend tierseuchenrechtlicher Vorgaben (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern) zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen. Für Tätigkeiten in Laboratorien sowie für die Behandlung und Pflege erkrankter Personen gelten die Regelungen der Technischen Regel Biologischer Arbeitsstoffe (siehe www.baua.de). Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

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