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Magdeburg, den 01.03.2006

GEW-Gefechte Nichts hat sich an Mindestgrößen geändert

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 066/06 Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 066/06 Magdeburg, den 1. März 2006 GEW-Gefechte Nichts hat sich an Mindestgrößen geändert Zu einer heute von der GEW verbreiteten Pressemitteilung nahm Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz folgendermaßen Stellung: ¿Bei sachlicher Betrachtung hätte auch die GEW feststellen müssen, dass die Verordnung entgegen ihrer Behauptung haargenau dem Schulgesetz und dem begleitenden LT-Beschluss entspricht. Statt dessen setzt sie wahrheitswidrige Behauptungen in die Welt, die offensichtlich nur den Zweck verfolgen, zu diffamieren und Schulträger wie Eltern zu verunsichern. Gerne sei für die GEW der Gesetzestext wiederholt: ¿§ 13 Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklasse n (2) Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird. Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zu. Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören. Die oberste Schulbehörde regelt die Mindestjahrgangsstärke für die einzelnen Schulformen, die Ausnahmegründe und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen durch Verordnung.¿ Die erforderlichen Mindestzügigkeiten regelt ebenfalls das Schulgesetz (für Grundschulen in § 4 Abs. 6, für Sekundarschulen in § 5 Abs. 8, für Gesamtschulen in § 5a Abs. 7 und für Gymnasien in § 6 Abs. 5). Auch die sich daraus ergebenden Mindestschülerzahlen bleiben unverändert ¿ mit Ausnahme der Gesamtschulen, für die das Schulgesetz eine Vierzügigkeit vorsieht, die jedoch für keine der bestehenden Schulen eine Hürde darstellt. Das heißt für die Bildung von Eingangsklassen: An Einzelstandorten sind für Grundschulen 10 Schüler, ansonsten an bestandsfähigen Sekundarschulen 20 und an Gymnasien im Ausnahmefall 50 Schüler erforderlich. Auch die vom Schulgesetz vorgesehenen Ausnahmen für Mindestgrößen wurden in § 2 der Verordnung aufgenommen. Damit ist allen Kundigen völlig klar, dass zum kommenden Schuljahr genau dieselben Zahlen für die Bildung von Eingangsklassen gelten wie bisher. Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist dies selbstverständlich bekannt. Diese GEW-Pressemitteilung im Stile einer Hetzschrift kann man nur als skandalös bezeichnen. Die Falschaussagen beruhen entweder auf Unkenntnis oder der Absicht, wider besseres Wissen Unruhe zu schüren. In diesem Fall wäre aber schon Nichtwissen schlimm. Einer Bildungsgewerkschaft hatte ich bisher eine höhere Lesekompetenz und intellektuelle Redlichkeit zugetraut.¿ Impressum: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-3710 Fax: (0391) 567-3775 Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Kultusministerium: http://www.mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Pressestelle Kultusministerium: http://www.sachsen-anhalt.de/rcs/LSA/pub/Ch1/fld8311011390180834/mainfldvnb71elznj/fldg8s6ujfdyi/fldjagm4uronl/

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