(LVerfG LSA) Keine vorläufige Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten durch privates Unternehmen
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/06 Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/06 Magdeburg, den 29. März 2006 (LVerfG LSA) Keine vorläufige Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten durch privates Unternehmen Ohne Erfolg hat ein in Magdeburg ansässiges Sportwettunternehmen versucht, durch einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts vorläufig Sportwetten ohne die nach dem Glücksspielgesetz Sachsen-Anhalt erforderliche Erlaubnis vermitteln zu dürfen. Das Landesverfassungsgericht lehnte seinen Antrag ab, eine für staatliche Wettunternehmen geltende Ausnahmevorschrift auf das Unternehmen anzuwenden. Dabei brauchte das Gericht nicht auf die am gleichen Tage vom Bundesverfassungsgericht getroffene Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit von Sportwetten einzugehen. Die vom Magdeburger Unternehmen geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren nach Einschätzung des Gerichts nicht zwangsläufig auf die fehlende Erlaubnis zurückzuführen. Außerdem habe das Unternehmen versäumt, rechtzeitig die Erlaubnis zu beantragen, so dass es sich jetzt nicht auf Dringlichkeit berufen könne. Über die zuvor vom Unternehmen eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Erlaubnispflicht nach dem Glückspielgesetz Sachsen-Anhalt wird das Landesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Impressum: Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Straße 33 06844 Dessau Tel: (0340) 202-1564 oder (0391) 606-7066 Fax: (0340) 202-1560 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de
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