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Magdeburg, den 23.04.2006

(OVG LSA) Bebauungsplan über den kommunalen Spielplatz ein "Auf der Grauwacke/Saures Tal" in Alt-Olvenstedt  (zunächst) unwirksam.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/05 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/05 Magdeburg, den 16. Dezember 2005 (OVG LSA) Bebauungsplan über den kommunalen Spielplatz ein "Auf der Grauwacke/Saures Tal" in Alt-Olvenstedt  (zunächst) unwirksam. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 15.12.2005 entschieden, dass der Bebauungsplan Nr.225-3 für das Gebiet ¿An den Röthen¿ sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung des kommunalen Spielplatzes ¿Auf der Grauwacke/Saures Tal¿, unwirksam sind. Nachbarn, die sich in ihrer Wohnruhe gestört fühlen, hatten sich gegen die Festsetzung des Kinderspielplatzes zur Wehr gesetzt, weil ihrer Meinung nach schon der Plan selbst den genauen Standort der einzelnen Spielgeräte festlegen und schallschutztechnische Untersuchengen hätten stattfinden müssen. Ihr Normenkontrollantrag war am 15.12.2005 vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Die Landeshauptstadt Magdeburg hatte die 1. Änderung des Bebauungsplans, mit der sie einen urspünglichen Abwägungsmangel heilen wollte, bereits am 29.07.2004 in der Tagespresse und in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht. Der Oberbürgermeister hatte die Planänderung hingegen erst am 10.09.2004, Wochen später, ausgefertigt. Die Ausfertigung müsse  aber  vor der Bekanntmachung erfolgen, meinten jetzt die Richter, da der Oberbürgermeister mit der Ausfertigung des Plans sicherstelle, dass der Bebauungsplan, der mit seiner Veröffentlichung  zum geltenden Ortsrecht wird, auch mit dem übereinstimmt, was der Stadtrat zuvor beschlossen hat. Der Plan müsse erneut bekannt gemacht werden. Zur Vermeidung weiterer Prozesse wies das Gericht allerdings daraufhin, dass im Übrigen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans beständen. Die Festsetzung des kommunalen Kinderspielplatzes sei rechtmäßig, der Nutzungskonflikt zwischen Wohnruhe und Spielplatzlärm müsse im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Dieses Verfahren sei für eine ¿Feinsteuerung¿ geeigneter. OVG 2 K 471/03 ¿ Urteil vom 15. Dezember 2005 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7066 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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