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Magdeburg, den 25.04.2006

(OVG LSA) Die Elternbeiträge für Kindergärten müssen bei einer Staffelung auch das Einkommen der Eltern berücksichtigen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/06 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/06 Magdeburg, den 26. April 2006 (OVG LSA) Die Elternbeiträge für Kindergärten müssen bei einer Staffelung auch das Einkommen der Eltern berücksichtigen. Mit Urteil vom 22. März 2006 (3 L 249/04) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass Satzungen über Kindergartenbenutzungsgebühren, die eine Staffelung der Elternbeiträge vorsehen, die Staffelung sowohl nach dem Einkommen der Eltern als auch nach der Anzahl der Kinder ausrichten müssen. Dies entspricht einer im Bund bereits seit dem 1. April 1993 geltenden gesetzlichen Regelung. Das Landesrecht in Sachsen-Anhalt habe diese bundesgesetzliche Regelung übernommen. Die Fassung des § 13 des KiFöG vom 5. März 2003 führe die bundesgesetzlichen Staffelungsmerkmale wortgleich auf. Dies gelte aber auch bereits für die Fassungen des § 18 des Kinderbetreuungsgesetzes 1996 und 1999. So legten jetzt die Richter in Magdeburg das Gesetz aus.  Bundes- und Landesrecht lasse dem Satzungsgeber zwar freie Hand, bei den Gebühren für die Kindertagesstätten ganz auf eine Staffelung zu verzichten, wenn er sich aber für eine solche entscheide, müsse sie sowohl nach der Anzahl der Kinder als auch nach Einkommensgruppen gestaffelt sein. Satzungen, die eine solche Staffelung nicht vorsehen, sind keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kindergartenbenutzungsgebühren entschieden die Richter weiter. Mit Urteil vom gleichen Tag  (3 L 258/03) entschied das Oberverwaltungsgericht auch, dass es nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn bei der Berechnung des Elterneinkommens Sozialversicherungsbeiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtigt werden. In diesem Verfahren hatten sich selbständig tätige Eltern gegen die Berechnung der Kinderbetreuungsgebühren mit dem Argument gewandt, sie würden gegenüber abhängig Beschäftigten benachteiligt, weil sie als Selbständige Vorsorgaufwendungen in voller Höhe erbringen müssten, während abhängig Beschäftigte nur die Hälfte (den Arbeitnehmeranteil) zahlen müssten. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts urteilten jetzt, dass der Gesetzgeber  bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hätte. Eine Unterscheidung in die Personengruppen: Selbständige, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie Beamte, Soldaten und Richter sowie die unterschiedliche Berechung ihrer Einkommen würde einen erhöhten Prüfungsaufwand und Personalbedarf nach sich ziehen. Die Vermeidung dieses Aufwands rechtfertige es, diese Personengruppen bei der Einkommensberechnung der Kindestagesstättengebühren gleich zu behandeln. Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7066 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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