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Magdeburg, den 26.04.2006

(OVG LSA) Amtsleiter einer neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft können nicht als Vertreter ihrer Gemeinde im Gemeinschaftsausschuss tätig sein 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06 Magdeburg, den 26. April 2006 (OVG LSA) Amtsleiter einer neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft können nicht als Vertreter ihrer Gemeinde im Gemeinschaftsausschuss tätig sein  Mit Beschluss vom 15. März (4 M  249/04) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nunmehr entschieden, dass ehrenamtlich tätige Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde, auch wenn sie früher für die Mitgliedsgemeinde hauptamtlich tätig waren und nunmehr hauptamtlich bei einer neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt sind, nicht als Vertreter der Mitgliedsgemeinde im Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft tätig sein können. Für die gegenteilige Auffassung der Kommunalaufsicht gebe es keine Rechtsgrundlage, entschieden jetzt die Richter des Oberverwaltungsgerichts in Magdeburg. Zwar sehe § 78 Abs.1 der Gemeindeordnung vor, dass die ehrenamtlich tätigern Bürgermeister als geborene Mitglieder im Gemeinschaftsausschuss die Gemeinde zu vertreten haben. Nach Abs. 2 der gleichen Vorschrift könne aber derjenige, der hauptamtlich bei der Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt sei, nicht Mitglied des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft sein. § 153 Abs. 2 der Gemeindeordnung, wonach bestimmte Regelungen der Gemeindeordnung u. a. auf Bürgermeister keine Anwendung fänden, wenn der Hinderungsgrund allein infolge einer Gebietsänderung oder aufgrund der Neubildung einer Verwaltungsgemeinschaft oder der Zuordnung von Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft nachträglich eingetreten ist, könne auch nicht durch Gesetzesauslegung auf die strittige Problematik angewendet werden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 153 Abs. 2 der Gemeindordnung sei auch nicht notwendig, weil die Mitgliedschaftsrechte der Mitgliedsgemeinden auch durch die Entsendung eines Vertreters des Bürgermeisters gewahrt werden könnten. Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7066 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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