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Dessau-Roßlau, den 12.06.2006

(LVerfG LSA) Die Eingemeindungen der Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern und die Eingemeindungen der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau sind verfassungsgemäß.

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06 Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06 Magdeburg, den 13. Juni 2006 (LVerfG LSA) Die Eingemeindungen der Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern und die Eingemeindungen der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau sind verfassungsgemäß. Durch Urteil vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass die Eingemeindungsgesetze vom 21.12.2004 durch das die genannten Gemeinden aus dem Landkreis Anhalt-Zerbst in andere Gebietskörperschaften eingegliedert wurden, verfassungsgemäß sind. Durch das Gesetz über die Eingemeindungen in die Stadt Gommern vom 21.12.2004 werden die Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern eingemeindet; die erweiterte Stadt Gommern wird dem Landkreis Jerichower Land zugeordnet. Durch das zweite Eingemeindungsgesetz vom 21.12.2004 werden die Gemeinden Brambach und Rodleben in die kreisfreie Stadt Dessau eingemeindet. Der Landkreis Anhalt-Zerbst, dem die betroffenen Gemeinden vor diesen Eingemeindungen angehörten, sieht in den Gesetzen insbesondere wegen der von ihm angenommenen Auswirkungen auf die Kreisgebietsreform eine Verletzung seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Anhörungsrecht des Landkreises Anhalt-Zerbst ist nicht verletzt. Die Anhörung muss in einem zeitlichen Rahmen erfolgen, der sowohl dem Anzuhörenden Zeit zur Vorbereitung als auch dem Anhörenden gegebenenfalls Zeit zur Reaktion auf das Ergebnis der Anhörung belässt. Dies ist bei den Eingemeindungen in die Stadt Gommern der Fall gewesen. Bei den Eingemeindungen in die Stadt Dessau war der Zeitraum hingegen zu kurz. Der Anhörungsverstoß wirkt sich indes nicht aus, weil der Landkreis nichts geltend gemacht hat, was von Rechts wegen dem Gesetzgeber Veranlassung hätte bieten können, vom Erlass des Eingemeindungsgesetzes abzusehen. Die Eingemeindungen und die hier nicht erfasste spätere Kreisgebietsreform sind zwei selbständige Verfahren. Dabei bestehen für die Frage, ob zuerst die gemeindliche Ebene oder zuerst die Kreisebene oder beides im Zusammenhang neu gestaltet werden soll, keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dementsprechend musste der Gesetzgeber sich nicht mit dem Für und Wider der Kreisgebietsreform auseinandersetzen, sondern hatte nur die örtlichen Belange der Gemeinden gegen die überörtlichen Belange des Landkreises Anhalt-Zerbst abzuwägen. Der Gesetzgeber hat bei strukturellen Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum, den das Verfassungsgericht zu respektieren hat. Eine unzureichende Abwägung oder Verstöße gegen das Gemeinwohlgebot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Willkürverbot liegen nicht vor. Durch die Eingemeindungen in die Stadt Gommern entstand eine Gemeinde mit der angestrebten Mindesteinwohnerzahl von 8.000 Einwohnern, wodurch diese dauerhaft in die Lage versetzt wurde, ihrer Funktion als Grundzentrum gerecht zu werden. Die Eingemeindungen nach Gommern entsprechen auch dem durch Bürgeranhörungen vermittelten Willen der betroffenen Bürger. Die Kreiszuordnung zum Landkreis Jerichower Land ergibt sich daraus, dass der überwiegende Flächenanteil wie auch der überwiegende Einwohneranteil der vergrößerten Stadt Gommern im Landkreis Jerichower Land liegt. Die in das Gesetzgebungsverfahren eingestellten Erwägungen über Dessau als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum für die Gemeinden Rodleben und Brambach  sowie die in diesem Sinne erklärte Freiwilligkeit des Beitritts sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Impressum: Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Straße 33 06844 Dessau Tel: (0340) 202-1564 oder (0391) 606-7066 Fax: (0340) 202-1560 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

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