(LVerfg LSA) Die Finanzausgleichsumlage (§ 19a Finanzausgleichsgesetz) ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der Landesverfassung von Sachsen ? Anhalt vereinbar.
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/06 Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/06 Magdeburg, den 13. Juni 2006 (LVerfg LSA) Die Finanzausgleichsumlage (§ 19a Finanzausgleichsgesetz) ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der Landesverfassung von Sachsen ¿ Anhalt vereinbar. Durch Urteile vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes vom 21.12.2004 in seiner derzeitigen Fassung mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist. § 19a sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ihre Bedarfsmesszahl um mehr als 50 % übersteigt, 30 % des über diesem Grenzwert liegenden Betrages als Finanzausgleichsumlage abführen. Die Umlage wird dem Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich außer-gewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten können. Gegen diese Vorschrift haben zwei Gemeinden Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihres Anspruches auf finanzielle Mindestausstattung, geltend machen. Mit der Umlage, bei deren Berechnung auf fiktive Hebesätze sowie auf Gewerbesteueraufkommen abgestellt werde, das bereits bundesrechtlich abgeführt werden müsse, werde ihnen im Ergebnis mehr genommen als sie Einnahmen erzielten. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Ein verfassungswidriger Eingriff in die kommunale finanzielle Selbstverwaltung liegt nicht schon darin, dass das Land von einer Gruppe reicher Gemeinden überhaupt eine Umlage erhebt und den Ertrag zur Stützung armer Gemeinden verwendet. Ein solcher interkommunaler Finanzausgleich ist vielmehr durch Art. 88 der Landesverfassung gedeckt. Es ist anerkannt, dass eine landesgesetzliche Umlage auch zum Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft oder für besondere Aufwendungen erhoben werden darf. Notwendig ist allein, dass das Aufkommen aus der Umlage im kommunalen Raum verbleibt. Die gegenwärtig geregelte Finanzausgleichsumlage ist indessen mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in der derzeitigen Ausgestaltung nicht vereinbar, weil das Finanzausgleichsgesetz keine Vorsorge dagegen trifft, dass eine kreisangehörige Gemeinde im Einzelfall über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus abgeschöpft oder sie in eine Position nivelliert wird, welche sie im Vergleich zu den verschonten Gemeinden erheblich schlechter stellt. Die Gefahr eines übermäßigen Eingriffs in die kommunale Finanzhoheit entsteht, weil sich bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage die fiktiven Hebesätze und/oder die Anrechnung auch der Gewerbesteuerumlage und/oder die Kumulation von Umlagen im Einzelfall negativ auswirken können. Eine Vorsorge gegen diese Gefahr muss das Gesetz selbst regeln oder wenigstens die Ermächtigung schaffen, im Einzelfall der Grenzüberschreitung von der Erhebung der Finanzausgleichsabgabe abzusehen oder sie zu mindern. Der Landesgesetzgeber kann dem gesetzgeberischen Defizit auf verschiedene Weise begegnen: Er kann eine entsprechende Ausnahmeregelung in das Gesetz aufnehmen, den Berechnungsmodus verändern oder die Abgabe ganz abschaffen. Dies bleibt seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überlassen. Impressum: Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Straße 33 06844 Dessau Tel: (0340) 202-1564 oder (0391) 606-7066 Fax: (0340) 202-1560 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de
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