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Magdeburg, den 27.06.2006

(OVG LSA) Der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP) vom 07.10.2005 lässt hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergieanlagen keine Mängel erkennen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/06 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/06 Magdeburg, den 28. Juni 2006 (OVG LSA) Der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP) vom 07.10.2005 lässt hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergieanlagen keine Mängel erkennen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22.06.2006 (Az: 2 L 23/04) entschieden. In diesem Verfahren begehrt die Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf Grundstücken in der Gemarkung Lebien außerhalb von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen. Die Ablehnung der Baugenehmigung begründete der Landkreis Wittenberg im Januar 2002 auch damit, dass die geplanten Standorte nicht innerhalb eines Eignungsgebiets für Windenergieanlagen des Regionalen Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk Dessau lägen. In einem Urteil vom November 2004 (2 K 144/01), das in Fachkreisen viel Aufsehen erregt hatte, hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass das alte Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Halle vom 21.03.2000 nichtig ist. Dies galt auch in Folge für die Programme der ehemaligen Regierungsbezirke Magdeburg und Dessau. Zwischenzeitlich hat der Planungsverband Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg einen Regionalen Entwicklungsplan erarbeitet. Zu diesem neuen REP entschied das Oberverwaltungsgericht nunmehr im Urteil vom 22.06.2006, dass dieser Plan keine wirksamkeitshindernden formellen oder materiellen Mängel erkennen lässt. Das Oberverwaltungsgericht sah sich bei seiner Entscheidung allerdings nicht dazu verpflichtet, den REP gleichsam ungefragt vollumfänglich unter allen denkbaren formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen. Vielmehr berücksichtigte es in erster Linie nur die von der Klägerin im Berufungsverfahren gegen die Wirksamkeit den REP vorgebrachten Einwände und beschränkte sich im Übrigen auf eine Offensichtlichkeitskontrolle. Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7066 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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