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Magdeburg, den 05.07.2006

(OVG LSA) Die Entscheidung, das Gebiet des ehem. Militärflugplatzes Zerbst nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen auszuweisen, wird im Rahmen eines Eilverfahren vom OVG Sachsen-Anhalt nicht beanstandet. 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06 Magdeburg, den 6. Juli 2006 (OVG LSA) Die Entscheidung, das Gebiet des ehem. Militärflugplatzes Zerbst nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen auszuweisen, wird im Rahmen eines Eilverfahren vom OVG Sachsen-Anhalt nicht beanstandet.  Dies entschied der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 05.07.2006 (2 R 154/06). Hintergrund dieses Verfahrens ist folgender: Ein Unternehmen, das sich mit der Realisierung und Projektierung von Windenergieanlagen beschäftigt, hat bei den zuständigen Behörden die Genehmigung für die Errichtung von 24 WEA auf dem ehemaligen russischen Militärflugplatz Zerbst beantragt. Diese Anträge sind noch offen. Am 07.10. 2005 hat die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Dessau einen neuen Regionalen Entwicklungsplan beschlossen. Dieser Plan weist für das Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes Zerbst weder ein Vorrang- noch ein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen aus. Das Windenergieunternehmen hat den Plan sowohl in einem Normenkontrollverfahren als auch im Eilrechtschutz angegriffen. Mit Beschluss vom 04.07.2006 hat das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag jetzt abgelehnt. Das Gericht begründete seine Entscheidung dazu im wesentlichen wie folgt: Die Entscheidung des Regionalen Planungsverbands, den ehemaligen Militärflugplatz nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen, sondern weiterhin als Landeplatz auszuweisen, ist nicht offenkundig abwägungsfehlerhaft. Es erscheint  plausibel, ein schon früher als Flugplatz genutztes Gelände auch künftig als Flugplatz zu nutzen oder sich diese Nutzungsmöglichkeit auch für die Zukunft offen zu halten, auch wenn sich die Nutzung einer solchen ¿Konversionsfläche¿ als Eignungsgebiet anbieten sollte. Der vom Planungsverband weiter vorgetragene Gesichtspunkt, der Windpark ¿Straguth¿ sei bereits durch Bebauungsplan festgesetzt und der Windpark ¿Meinsdorfer Weg¿ bereits genehmigt, so dass mit der Ausweisung eines (weiteren) Eignungsgebiets auf dem (ehemaligen) Flugplatzgelände zwischen diesen Standorten der erforderliche Abstand zwischen Windparks von 5 km nicht eingehalten werde, kann nicht als sachfremd angesehen werden. Mit Urteil vom 22.06.2006 (2 L 23/04) hatte das Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Regionale Entwicklungsplan für die Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 auch sonst hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergieanlagen keine Mängel erkennen lasse. Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7066 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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