Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 338/06 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 338/06 Magdeburg, den 24. Juli 2006 Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs Die ab Januar 2007 geltende Gebührenpflicht für Internet-PCs führt zu öffentlichen Reaktionen, die erkennen lassen, dass die neue Rechtslage vielfach falsch eingeschätzt wird. Die für Medien zuständige Staatskanzlei stellt daher klar: Rechtsgrundlage ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder, der bereits seit dem 1. April 2005 gilt. Hintergrund der Regelung ist die Tatsache, dass der Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote in zunehmendem Maße z. B. auch durch PCs möglich ist. Da die Rundfunkgebührenpflicht aber bisher allein an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft ist, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch noch finanziert werden kann, wenn immer weniger klassische Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden sind. Für Privathaushalte wird sich nur in seltenen Einzelfällen etwas ändern, denn die Rundfunkgebührenpflicht für den Internet-PC tritt nur dann ein, wenn nicht schon ein klassisches Empfangsgerät vorhanden ist. Da fast alle deutschen Haushalte einen Fernseher oder ein Radio besitzen, wird ein zusätzlich genutzter Internet-PC als gebührenfreies Zweitgerät betrachtet. Ein PC mit TV-Karte für den Empfang digitalen Fernsehens war schon immer als ¿normales¿ Empfangsgerät gebührenpflichtig. Die Zweitgerätebefreiung für Internet-PCs gilt auch für Unternehmen, die bereits ein Radio oder ein TV-Gerät angemeldet haben. Da in fast allen Unternehmen mindestens ein klassisches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, kann es auch im gewerblichen Sektor nicht zu den von Unternehmerverbänden beschriebenen gravierendenden finanziellen Zusatzbelastungen kommen. In Großbetrieben entsteht nicht etwa für ggf. mehrere hundert Internet-PCs jeweils die Gebührenpflicht, sondern die Rundfunkgebühr wird immer nur für ein Gerät erhoben. Damit sind sämtliche anderen Internet-PCs an einer Betriebsstätte gebührenfreie Zweitgeräte. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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