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Magdeburg, den 31.07.2006

Landesregierung setzt Vorgaben des Landesverfassungsgerichts um: Finanzausgleichsumlage für steuerstarke Gemeinden wird neu gestaltet

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 345/06 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 345/06 Magdeburg, den 1. August 2006 Landesregierung setzt Vorgaben des Landesverfassungsgerichts um: Finanzausgleichsumlage für steuerstarke Gemeinden wird neu gestaltet Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Entwurf für eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zur Anhörung freigegeben. Das Kabinett reagierte damit auf das Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006, mit dem der Paragraph 19 a des FAG für unvereinbar mit der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung erkannt wurde. ¿Es wird auch weiter einen besonderen Beitrag steuerstarker Kommunen zu einem solidarischen Finanzausgleich geben¿, erläuterte der Staatssekretär im Innenministerium, Rüdiger Erben. ¿Aber eine übermäßige Belastung über die ¿Schmerzgrenze¿ hinaus wird künftig vermieden.¿ Die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen einzelner Gemeinden gab vor mehr als zwei Jahren den Anstoß zur Einführung der Finanzausgleichsumlage. Unter dem Motto ¿stark hilft schwach¿ geben besonders steuerstarke Gemeinden einen Teil ihrer Einnahmen in Form der Finanzausgleichsumlage ab. Diese Mittel werden über den Ausgleichsstock des Landes ¿treuhänderisch¿ verwaltet und an finanzschwache Gemeinden weitergereicht. Von der Zahlung dieser Finanzausgleichsumlage sind nur wenige Gemeinden des Landes betroffen, denn es müssen im Verhältnis zur Einwohnerzahl schon weit überdurchschnittliche Einnahmen - vordringlich aus der Gewerbesteuer - erzielt werden. Nach einem gesetzlich genau festgelegten Verfahren erfolgt die Auswahl der Gemeinden und die Festsetzung der Umlagehöhe. Auch wenn der ¿Solidaritätsbeitrag der Starken¿ von den Betroffenen grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird, hatten doch die Gemeinden Barleben (Ohrekreis) und Sössen (Landkreis Weißenfels) Verfassungsbeschwerde erhoben. In seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2006 hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Finanzausgleichsumlage in seinen Grundzügen bestätigt, sie aber wegen einer fehlenden ¿Auffangregelung¿ für nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar erklärt, weil die Gefahr einer übermäßigen Abschöpfung beziehungsweise Übernivellierung im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist. Mit seiner Entscheidung, die bisherige Regelung für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären, hat das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Erben: ¿Die Novellierung des § 19 a FAG wurde bereits in der Koalitionsvereinbarung verabredet. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf wird dieses Ziel umgesetzt.¿ Der Gesetzentwurf ist einerseits rückwirkend ausgerichtet, um die Verfassungsmäßigkeit für die Jahre 2005 und 2006 wieder herzustellen, und enthält andererseits ergänzende Regelungen für die Zukunft. Die Grundzüge der alten Regelung werden beibehalten, aber die von den Gemeinden bereits abgeführte Gewerbesteuerumlage wird berücksichtigt, da sie das Steueraufkommen mindert. Dieses sogenannte ¿Nettoverfahren¿ soll rückwirkend in Kraft treten und führt im Ergebnis zu einer merklichen Entlastung der von der Finanzausgleichsumlage betroffenen Gemeinden. Im ersten regulären Jahr nach Vollzug der Kreisgebietsreform, also ab 2008, soll die von einer Gemeinde zu zahlende Finanzausgleichsumlage auch bei der Höhe ihrer Kreisumlage Berücksichtigung finden und diese mindern. Durch diese Neuregelung werden auch die Belange der Landkreise berührt. ¿Dies ist aber vor dem Hintergrund vertretbar, dass die Änderungen des § 19a FAG insgesamt zu einer ausgewogeneren Lastenverteilung führen¿, erläuterte Erben. ¿Die betroffenen Gemeinden zahlen weniger, weil das Land auf einen Teil der Finanzausgleichsumlage verzichtet, und die Landkreise werden zukünftig mit einbezogen, weil sie von ihrer Ausgleichspflicht finanzschwachen Gemeinden gegenüber entlastet werden.¿ Durch das Zusammenwirken der Änderungen - Nettoverfahren bei der Gewerbesteuer und Berücksichtigung der Finanzausgleichsumlage bei der Kreisumlage - wird verhindert, dass durch die Anhäufung von Umlagen eine Gemeinde am Ende mehr zahlt, als sie einnimmt. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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