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Magdeburg, den 10.08.2006

Justiz reagiert auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Untersuchungshaft

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 062/06 Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 062/06 Magdeburg, den 11. August 2006 Justiz reagiert auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Untersuchungshaft Magdeburg (MJ). Folgen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Gerichtspraxis haben Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela Kolb und Vertreter der Justiz in Magdeburg erörtert. Die im März und April 2006 veröffentlichten Urteile konkretisieren die Anforderungen, um Tatverdächtige bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung und während der Dauer des Prozesses in Untersuchungshaft zu halten. So muss zügig ermittelt, terminiert und dann regelmäßig verhandelt werden. Selbst im Schreibdienst darf es nicht zu Verzögerungen kommen. Schon bisher galten für die Justiz die so genannte Sechs-Monats-Frist (§ 121 StPO) und der Beschleunigungsgrundsatz, nachdem zügig ermittelt und danach bei Gericht zügig verhandelt werden muss. ¿Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen¿, heißt es im Gesetz. Als Folge dieser Regelung waren in Sachsen-Anhalt in Einzelfällen Tatverdächtige aus der U-Haft entlassen worden, weil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhandlung begonnen werden konnte. Die jetzt vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter können im Gerichtsalltag insbesondere dann zu Problemen führen, wenn es zu Belastungsspitzen in Strafkammern kommt. ¿Die Justiz tut das Möglichste, um zu vermeiden, dass Verdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen¿, so Justizministerin Professor Angela Kolb. Es könne aber nicht absolut ausgeschlossen werden, dass Richter im Extremfall vor der Entscheidung stünden, z. B. einen Dieb bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß zu setzen, um einen Gewaltverbrecher, von dem eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in U-Haft halten zu können. ¿Die Sicherheit der Bürger steht im Mittelpunkt¿, so die Ministerin. Die Einhaltung der Vorgaben des Verfassungsgerichts für eine länger dauernde U-Haft obliegt in erster Linie den mit den Verfahren befassten Staatsanwälten und Richtern. Die Gerichtspräsidenten haben den für einen zügigen Geschäftsablauf erforderlichen organisatorischen Rahmen zu schaffen. Die von den Richtern gewählten Präsidien müssen im Falle der Überlastung über einen zusätzlichen Richtereinsatz entscheiden. Sie haben in Sachsen-Anhalt bisher unterschiedliche Wege beschritten, die bei dem Treffen dargestellt und diskutiert wurden. So wurde am Landgericht Dessau eine Hilfsstrafkammer eingerichtet. In Magdeburg sind der Wirtschaftsstrafkammer zusätzlich Haftsachen zugewiesen worden und in Halle wurde der Strafbereich durch Personalmaßnahmen entlastet. In Stendal zeigen sich dagegen bisher keine Probleme, die Veränderungen erfordert hätten. Den verschärften Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auch für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hat die Generalstaatsanwaltschaft durch fortlaufende Anpassung ihrer bestehenden Richtlinien für die Bearbeitung von Haftsachen Rechnung getragen. ¿Wichtig ist bei der Strafverfolgung, dass alle Rädchen ineinander greifen - von der polizeilichen Ermittlungsarbeit über die Arbeit der Staatsanwaltschaften bis zur endgültigen Verurteilung des Täters vor Gericht. Hier sind die unterschiedlichen Ebenen und Institutionen innerhalb und außerhalb der Justiz gefordert, die Bevölkerung auch unter den jetzt erschwerten Bedingungen effektiv zu schützen¿, betonte Ministerin Kolb. Impressum: Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

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