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Halle (Saale), den 08.10.2006

Feierliche Einbürgerungen in Halle vorgenommen

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 152/06 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 152/06 Halle (Saale), den 9. Oktober 2006 Feierliche Einbürgerungen in Halle vorgenommen Der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Leimbach, hat heute in Halle (Saale) 29 Einbürgerungen vorgenommen. Die Ausländer, die von Präsident Thomas Leimbach die Einbürgerungsurkunde, das deutsche Grundgesetz und die Landesverfassung erhielten, kommen ursprünglich aus der Russischen Förderation, dem Irak, Albanien, Polen, Bulgarien, der Ukraine, Kasachstan, Lettland, Serbien, Kirgisistan, der Türkei sowie Vietnam und sind mittlerweile seit vielen Jahren in Sachsen-Anhalt heimisch geworden. Seit 2005 sind die Landkreise und kreisfreien Städte für alle Einbürgerungsverfahren zuständig. Bis dahin führten sie nur die Verfahren, bei denen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, bei Ermessenseinbürgerungen war das Landesverwaltungsamt zuständig. Einbürgerungen sind umfangreiche Verfahren, die sich in der Regel über Jahre hinziehen, bis alle notwendigen Unterlagen aus den verschiedenen Ländern zusammen sind. Deshalb führt das Landesverwaltungsamt die bereits begonnenen Verfahren bei Ermessenseinbürgerungen, das sind noch knapp 200, zu Ende. Im Jahr 2005 haben 543 Ausländer in Sachsen-Anhalt durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie kamen insbesondere aus der Russischen Föderation, der Ukraine, dem Irak, Vietnam, der Türkei, Syrien, Polen und Kasachstan. 140 der vorjährigen Einbürgerungen wurden durch das Landesverwaltungsamt genehmigt.   Hintergrund: Alle Einbürgerungen erfordern grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger. Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und Ermessenseinbürgerungen unterschieden. Anspruch auf Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben. Einbürgerungsanträge von Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert sein. Ein mit einem deutschen Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich zur Bundesrepublik Deutschland bekennt. In den Fällen, wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland automatisch per Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan, Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt werden. Ausländer, deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan), erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust  ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter anderem: Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Berufsfreiheit Ausweisungs- und Auslieferungsschutz Reiseerleichterungen Wahlrecht Politische Betätigung Wehrpflicht Übernahme von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe. Mit der Einbürgerungsurkunde kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw. Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für  jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Willy-Lohmann-Straße 7 06114 Halle (Saale) Tel: (0345) 514-1244 Fax: (0345) 514-1477 Mail: denise.vopel@lvwa.sachsen-anhalt.de

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