Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes / Hövelmann: Es geht auch weiterhin um interkommunale Solidarität
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 183/06 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 183/06 Magdeburg, den 19. Oktober 2006 Sperrfrist: heute, 19.10.2006, Beginn der Rede Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes / Hövelmann: Es geht auch weiterhin um interkommunale Solidarität In der heutigen Landtagsdebatte zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD): Der Ausgangspunkt für das zur Beratung vorliegende Gesetz liegt fast genau zwei Jahre zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Dezember 2004 wurde die Finanzausgleichsumlage nach § 19 a geschaffen. Zielsetzung dieser Regelung war: Einige Gemeinden sind so steuerstark, dass ihre Finanzkraft den Finanzbedarf deutlich übersteigt. Herausragend steuerstarke Gemeinden sollten einen Teil ihres ¿Überschusses¿ abführen. Besonders vor dem Hintergrund der angespannten kommunalen Finanzlage gebietet dies die interkommunale Solidarität. Wenn die Steuerkraftmesszahl mehr als 150 Prozent der Bedarfsmesszahl beträgt, sollten 30 Prozent des über diesem Schwellenwert liegenden Betrages abgeschöpft werden. Den betroffenen Gemeinden verbleiben so zwischen 70 und 99 Prozent der über der Bedarfsmesszahl liegenden Einkünfte. Die Mittel aus der Finanzausgleichsumlage sollten durch den Ausgleichsstock verwaltet werden, so dass das Geld den besonders bedürftigen Gemeinden zukommt. Mit den Festsetzungsbescheiden für das Haushaltsjahr 2005 war absehbar, dass das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt von den betroffenen Kommunen angerufen werden wird. Auch die Koalitionspartner haben sich deshalb mit der bestehenden Regelung befasst und in der Koalitionsvereinbarung angekündigt, das Regelwerk dahingehend zu ändern, dass eine ¿Auffanglinie¿ eingezogen wird, so dass die Finanzausgleichsumlage, deren Notwendigkeit bekräftigt wurde, keine ruinösen Folgen für eine Gemeinde hat. Das Landesverfassungsgericht hat dann in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2006 festgestellt, dass § 19 a FAG mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus folgenden Gründen unvereinbar ist: ¿ § 19 a FAG trifft keine Vorsorge dagegen, dass eine Gemeinde im Einzelfall über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus ¿abgeschöpft¿ wird bzw. ¿ die Gemeinde wird in eine Position nivelliert, die sie im Vergleich zu den ¿geschonten¿ Gemeinden erheblich schlechter stellt. Der vorliegende Gesetzentwurf greift die vom Landesverfassungsgericht genannten Möglichkeiten auf, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen: ¿ Rückwirkend wird eine Entlastung der betroffenen Kommunen durch die Berücksichtigung der von ihnen gezahlten Gewerbesteuerumlage erreicht (sog. ¿Nettoverfahren¿), ¿ zukünftig wird darüber hinaus die abzuführende Finanzausgleichsumlage auf die Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage angerechnet. Durch die rückwirkende Einführung des ¿Nettoverfahrens¿ bei der Gewerbesteuer geht die Belastung der betoffenen Gemeinden im Jahr 2005 von 6,08 Millionen Euro auf 3,69 Millionen Euro zurück. Für das Jahr 2006 beträgt die Belastung 7,52 statt 11,06 Millionen Euro. Nach meiner Überzeugung trägt der Gesetzentwurf ¿ und damit die künftige Ausgestaltung der Finanzausgleichsumlage ¿ zweierlei Gesichtspunkten Rechnung: Einerseits helfen steuerstarke ¿ und damit reiche ¿ Gemeinden weniger begünstigten Gemeinden. Dies wertet die Koalition nach wie vor als Zeichen interkommunaler Solidarität. Zum Anderen, und das ist jetzt rechnerisch sichergestellt, wird jede finanzielle Überforderung der helfenden Gemeinde ausgeschlossen. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de
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