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Halle (Saale), den 19.12.2006

(VG DE) Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerber

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 15. und 18. Dezember 2006 vier Eilanträge von drei Verkehrsunternehmen abgelehnt. Die Verkehrsunternehmen wenden sich dagegen, dass der Landkreis Wittenberg der Nahverkehrskooperation ?Neuer Wittenberger Busverkehr?, der vier andere Busunternehmen angehören, die Genehmigung der von ihm zum 1.1.07 ausgeschriebenen drei Linienverkehrsbündel (rechtselbisches und linkselbisches Linienbündel, Stadtverkehrslinienbündel) erteilt hat. Die Eilantragsteller hatten sich jeweils selbst um die Verkehrsleistungen beworben, waren aber im Genehmigungswettbewerb unterlegen. Mit ihren Eilanträgen wollten sie nunmehr erreichen, dass ihnen eine einstweilige Erlaubnis erteilt wird, mit denen sie anstelle der Nahverkehrskooperation den Linienverkehr im Landkreis Wittenberg ab 1. Januar 2007 bedienen können, bis über ihren Widerspruch gegen die Genehmigungsentscheidung entscheiden ist. Die Eilanträge blieben ohne Erfolg. Die Kammer war der Auffassung, dass der Landkreis Wittenberg dem von ihm im Genehmigungsverfahren bevorzugten Bewerber auch die vorläufige Verkehrsbedienung gestatten durfte. Weiter ging die Kammer davon aus, dass die Auswahlentscheidung des Landkreises Wittenberg an keinen offenkundigen Fehlern leidet. Die zugrunde liegende Einschätzung, dass die Nahverkehrskooperation die Verkehrsbedürfnisse auf den von ihr zum 1.1.07 ausgeschriebenen Linienbündel am besten befriedigt, sei nicht offensichtlich falsch. Insbesondere lasse sich im Eilverfahren weder verlässlich erkennen, dass der Landkreis Wittenberg fehlerhafte Auswahlkriterien angelegt habe, noch dass er die Rechtsstellung der Antragsteller, die noch bis Ende des Jahres in dem Verkehrsgebiet tätig sind, nicht ausreichend gewürdigt habe. Gegen die Beschlüsse steht den Antragstellern die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zu.   Verwaltungsgericht Dessau, Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 ? Az. 2 B 206 und 209/06 DE ? Beschlüsse vom 18. Dezember 2006 ? Az. 2 B 196 und 203/06 DE ? Fenzel, Christine Pressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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