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Halle (Saale), den 27.12.2006

(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06 Halle, 18. Dezember 2006 (LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert? Die allein von Arbeitgebern finanzierte Gesetzliche Unfallversicherung tritt für Gesundheitsschäden ein, die ein Beschäftigter durch seine Arbeitstätigkeit erleidet. Zu den Leistungen gehören die medizinische und berufliche Rehabilitation, Unfallrenten sowie Hinterbliebenenrenten. Geschützt ist auch der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, wenn er in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Das Aufsuchen der Wohnung ist nämlich zur Erholung von der Arbeit notwendig. Was aber gilt, wenn sich ein Unfall auf einem Umweg oder bei der Anreise von einem anderen Ort als der Wohnung ereignet? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unlängst in zwei Entscheidungen zu befassen, die auf Grund von Verkehrsunfällen einen tragischen Ausgang nahmen. Im ersten Fall war der im Harz wohnhafte Versicherte mit seinem Motorrad auf dem Heimweg tödlich verunglückt. Die gewählte Route auf einer kurvigen Nebenstraße war zwar doppelt so lang wie die direkte Strecke quer durch die Stadt Wernigerode. Allerdings war die Fahrzeit auf Grund der dortigen Baustellen und Ampelanlagen gleich lang. Hier bestanden nach Auffassung des Gerichts einleuchtende Gründe für die Wahl eines Umweges, da Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger waren. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung lag noch vor, so dass die Hinterbliebenen Rentenleistungen beanspruchen können ( Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 118/04 ). Im zweiten Fall zog sich die in der Altmark wohnhafte und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in Nordrhein-Westfalen zur Arbeitsstelle schwere Verletzungen zu. Hier konnte das Gericht einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht feststellen. Im Vordergrund stand vielmehr das eigenwirtschaftliche Interesse des Verwandtschaftsbesuchs. Darüber hinaus war die Grenze des Versicherungsschutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Daher musste die Anerkennung als Arbeitsunfall versagt bleiben (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 157/04) . Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: RLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de

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