Presseberichterstattung zum Thema - Rübentransporte -
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 002/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 002/07 Magdeburg, den 4. Januar 2007 Presseberichterstattung zum Thema - Rübentransporte - In den Ausgaben des Naumburger Tageblattes vom 28.12.06 und der MZ Weißenfels vom 30.12.06 wurde über ein Schreiben des Landrates des Burgenlandkreises an Innenminister Hövelmann mit der Auffassung des Landrates zum Thema ¿Rübentransporte¿ berichtet. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr u. a. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, können gem. § 46 Abs. 2 S. 1 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen (Landesverwaltungsamt, Landkreise) von den Vorschriften der StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Zuständige oberste Landesbehörde für Ausnahmen von den Vorschriften der StVO ist in Sachsen-Anhalt das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr (MLV). Von daher ist die Auffassung, das Innenministerium sei für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen beim Sonn- und Feiertragsfahrverbot zuständig, nicht zutreffend. Das Ministerium des Innern hat im Rahmen seiner Zuständigkeit allein die Polizeidienststellen jeweils über die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Nach Aufhebung der allgemeinen Ausnahmegenehmigung durch das MLV und der Mitteilung, dass auf Antrag der Landwirte und der von den Landwirten und des Verarbeitungsgewerbes beauftragten Speditionen durch die zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise) Einzelausnahmegenehmigungen/Einzeldauerausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilt werden können, hat das Ministerium des Innern die Polizeidienststellen umgehend angewiesen, vor diesem Hintergrund von einer Ahndung von Verstößen gegen das Sonntagsfahrverbot abzusehen. Der Staatssekretär im Innenministerium, Rüdiger Erben, erklärt hierzu: ¿Die oben geschilderte Rechtslage ist allen Landkreisen, so auch dem Burgenlandkreis, bekannt. Insofern sind die Vorwürfe an das Innenministerium völlig unbegründet. Bekannt dürfte auch die völlig unterschiedliche juristische Beurteilung von Milch und Wein oder gar Kohle zur Versorgung von Kraftwerken im Verhältnis zum Rübentransport sein. Hier herrscht keine Rechts- oder sonstige Unsicherheit, und ich appelliere an den Landrat, solche auch nicht zu schüren. Im Übrigen ist auch das Ministerium des Innern wie alle anderen Behörden an Gesetze und gerichtliche Entscheidungen gebunden. Zur Behauptung, die Zeitzer Zuckerfabrik könne keine Zuckerrüben bevorraten und sei auf den täglichen Transport der Rüben und Rücktransport von Pressschnitzeln in die Landwirtschaftsbetriebe angewiesen, erlaube ich mir den Hinweis, dass die Zuckerfabrik Zeitz sehr wohl über ein Zwischenlager verfügt und dass gerade Landwirte aus dem Burgenlandkreis (auch sonntags) ihre Rüben legal anliefern und die Pressschnitzel anschließend abholen können. Eine Änderung der Rechtslage kann nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen. Sachsen-Anhalt wird auf diese auf der Bundesebene hinwirken.¿ Impressum: Verantwortlich: Jan Weber Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de
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