: 2
Magdeburg, den 11.01.2007

Daehre: Bundesregierung erfüllt Landesforderung nach einem Alkoholverbot für Fahranfänger

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 02/07 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 02/07 Magdeburg, den 11. Januar 2007 Daehre: Bundesregierung erfüllt Landesforderung nach einem Alkoholverbot für Fahranfänger Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines absoluten Alkoholverbotes soll es Fahranfängern und Fahranfängerinnen künftig untersagt werden, alkoholische Getränke vor Fahrtantritt im Straßenverkehr als Führer bzw. Führerin eines Kraftfahrzeuges zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter Wirkung von Alkohol anzutreten. Bereits im Oktober 2005 hatte Sachsen-Anhalt mit anderen Ländern in einem Entschließungsantrag im Deutschen Bundesrat mehrheitlich den Beschluss zur Einführung eines Alkoholverbotes für Fahranfänger während der Probezeit gefasst. Der Bund hat nach den Worten von Daehre seine bisher unverständlich zögerliche Haltung aufgegeben. Junge Fahranfänger haben ein wesentlich höheres Unfallrisiko und verursachen überdurchschnittlich häufig schwere Verkehrsunfälle.  „Die Unfallentwicklung der vergangenen Jahre, insbesondere die Unfallentwicklung unter Alkoholeinfluss zeige den enormen Handlungsbedarf“. Daehre verwies zugleich auf die Initiative der Europäischen Union zur Halbierung der Zahl der Verkehrstoten.    In der Gesetzesinitiative folgt der Bund den Vorstellungen des Landes Sachsen-Anhalt, keine Altersbeschränkung vorzusehen. „Das Alkoholverbot wird ohne Alterbeschränkung für alle Fahrer und Fahrerinnen gelten, die sich noch in der (regelmäßig 2-jährigen) Probezeit befinden“ hob der Minister hervor. Daehre erwartet eine zügige Umsetzung durch den hierfür zuständigen Bund. Zu Ihrer Information: Das vorgesehene Alkoholverbot stellt sich als Handlungsverbot dar. Eine absolute Null-Promillegrenze ist ach Auffassung des Bundes messtechnisch problematisch.  Zuwiderhandlungen sollen auch durch andere Beweismittel als Atemalkoholanalyse oder Blutproben, so z. B. durch die Aussagen von Zeugen, nachgewiesen werden können. Die neue Regelung findet sich in einem eigens dafür neu einzufügenden § 24 c StVG. Der Verstoß gegen das Alkoholverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und der zu ändernde Bußgeldkatalog sieht unter laufender Nr. 243 eine Geldbuße von max. 1.000 Euro und zwei Punkten vor, wobei der Regelsatz 125 Euro betragen soll. Fahrerlaubnisrechtlich hat der Fahranfänger bzw. die Fahranfängerin bei einer Zuwiderhandlung gegen das Alkoholverbot ein von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnendes Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 StVG durchzuführen. Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mbv.lsa-net.de

Impressum:
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
Pressestelle
Turmschanzenstraße 30
39114 Magdeburg
Tel: (0391) 567-7504
Fax: (0391) 567-7509
Mail:
presse@mlv.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung