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Magdeburg, den 11.01.2007

(VG MD) Durchführung der Luftrettung

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/07 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/07 Magdeburg, den 11. Januar 2007 (VG MD) Durchführung der Luftrettung Das Verwaltungsgericht  Magdeburg hat in Sachen ¿Durchführung der Luftrettung¿ mit Beschluss vom 11.01.2007 den Antrag der Landeshauptstadt Magdeburg gegen das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung des Einsatzes ihrer Notärzte im Rettungshubschrauber ¿Christoph 36¿ auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages aus dem Jahre 1997 abgelehnt. Im Ergebnis ging es ihr darum zu verhindern, dass diese Tätigkeit nun nicht von Notärzten des Universitätsklinikums Magdeburg wahrgenommen wird. Das Gericht hat keine Entscheidung darüber getroffen, wer zukünftig die Tätigkeit wahrnehmen darf. Vielmehr hat es den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag als ¿Vorwegnahme¿ eines möglichen Klageverfahrens angesehen, was jedoch nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen hier bis zum Abschluss des Klageverfahrens Nachteile drohen, die dann nicht mehr ausgeglichen werden können. Vorliegend ist für das Gericht nicht ersichtlich und von der Landeshauptstadt  Magdeburg auch nicht vorgetragen worden, welche unabwendbaren Nachteile ihr drohen, wenn erst in einem Klageverfahren geprüft wird, welche Rechte sie aus dem ¿Überlassungsvertrag¿ ableiten kann. Sofern die Landeshauptstadt Magdeburg geltend gemacht hat, bis zum Abschluss des Klageverfahrens können Mängel in der Luftrettung eintreten, kann sie sich darauf nicht berufen. Die Sicherung der Durchführung der Luftrettung ist allein Sache der Fachaufsichtsbehörde. Ein ¿Dritter¿, wie die Landeshauptstadt Magdeburg, kann dies zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche nicht  mit Erfolg ins Feld führen. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Zur Erläuterung: Ansprüche sind auch vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich in einem Klageverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn eine Sache eilbedürftig ist. Dann kann vor der Durchführung eines Klageverfahrens ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Erlass einer einstweiligen Anordnung) durchgeführt werden. In diesem Verfahren können jedoch nur vorläufige Regelungen bis zum Abschluss des Klageverfahrens ergehen. Sind die in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in einem Klageverfahren geltend gemachten Rechte identisch (hier: Wer darf seit 01.01.2007 die Besatzung für die Luftrettung stellen?), so kann eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ergehen, wenn ein Klageverfahren deshalb im wahrsten Sinne des Wortes zu spät käme, weil der zwischenzeitlich eingetretene Zustand irreparabel ist.     Aktenzeichen: 1 B 498/06 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7062 Fax: (0391) 606-7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

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