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Magdeburg, den 23.01.2007

Kabinett billigt Staatsvertrag zum Glücksspielwesen Innenminister Hövelmann: Ziel bleibt konsequente Bekämpfung der Wettsucht

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 038/07 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 038/07 Magdeburg, den 23. Januar 2007 Kabinett billigt Staatsvertrag zum Glücksspielwesen Innenminister Hövelmann: Ziel bleibt konsequente Bekämpfung der Wettsucht Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung in Magdeburg den Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen gebilligt und dem Landtag zur Stellungnahme zugeleitet. Notwendig wurde der neue Staatsvertrag, der von den Regierungschefs der Länder in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 vereinbart wurde, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, in dem es feststellte, dass ein staatliches Wettmonopol mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. ¿An diesem Ziel orientieren sich die Länder mit dem neuen Entwurf¿, erklärte dazu Innenminister Holger Hövelmann. ¿Wir wollen schnell einen rechtskonformen Zustand herstellen, Wettsucht bekämpfen und dafür Sorge tragen, dass die Einnahme aus Lotterien und Wetten weiterhin ganz überwiegend für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.¿ Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages zielt darauf ab, das bisherige System eines staatlich gesteuerten Veranstalters pro Land entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs verfassungs- und europarechtskonform fortzuführen. Mit diesem Modell sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzbar. Sie schließen nicht aus, dass Länder wie bisher zum Beispiel Sportwetten oder Lotto bundesweit koordiniert veranstalten. Für eine verfassungsmäßige Ausgestaltung des Glücksspielmonopols hat das  Bundesverfassungsgericht folgende Vorgaben gemacht: · Konsequente Ausrichtung am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft. · Inhaltliche Kriterien über Art und Zuschnitt der Sportwetten und Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung. · Die Werbung für das Wettangebot hat sich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. · Die Einzelausgestaltung ist am Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, auch durch Vorkehrungen wie die Möglichkeit einer Selbstsperre. · Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. · Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit der Fernsehübertragung von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken. · Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. Bis zu einer Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner haben die Landeslottounternehmen umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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