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Magdeburg, den 29.01.2007

Landesregierung präzisiert Rahmenbedingungen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 042/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 042/07 Magdeburg, den 29. Januar 2007 Gemeinsame Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr Landesregierung präzisiert Rahmenbedingungen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen Gemeinsamer Runderlass von Innen- und Verkehrsministerium Im Vorfeld der Kommunalwahlen hat die Landesregierung die Rahmenbedingungen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen präzisiert. Mit einem gemeinsamen Runderlass geben das Ministerium des Innern und das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr insbesondere den Verantwortlichen in den Kommunen einheitliche Kriterien für die Erlaubnis von Plakatwerbung und anderen Medien an die Hand. Der Erlass gilt auch für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide. ¿Wahlwerbung dient der politischen Willensbildung. Für die Behörden muss klar sein: Sie ist im öffentlichen Interesse und soll nicht behin­dert werden¿, hob Innenminister Hövelmann hervor. Der Erlass sei auch eine Reaktion auf unberechtigte Beschlagnahmungen und Be­hinderungen von Wahlwerbung durch einzelne Kommunen: ¿Jetzt wissen auch die Wahlkämpfer, woran sie sind.¿ Verkehrsminister Dr. Karl-Heinz Daehre hob hervor: ¿Der jetzt vorliegende Runderlass ist das Ergebnis einer gründlichen Ab­wägung, bei der auch die Belange der Verkehrssicherheit berück­sichtigt worden sind.¿ Auch in Wahlkampfzeiten dürften Verkehrs­teilnehmer nicht übermäßig behindert werden. Deshalb sei es sinnvoll, klare und verständliche Regeln festzulegen und den Kommunen damit eine Richtschnur für ihre Entscheidungen zu geben, äußerte Daehre. Im einzelnen regelt der Runderlass folgende Punkte: · Den Städten und Gemeinden wird empfohlen, die Sondernutzung von Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften durch Plakate und Infostände der Parteien, Wählervereinigungen und Einzel­bewerber in einer Satzung zu regeln und von einer kommunalen Erlaubnis zu befreien. Wenn keine Satzungsregelung vorliegt, braucht man für die Sondernutzung eine befristete Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde. · Ob durch Satzung oder durch Einzelerlaubnis: Angesichts der Bedeutung der Wahlen für den demokratischen Staat haben die Behörden bei der Gestattung von Sondernutzungen nur einen engen Ermessensspielraum. Im Regelfall besteht ein Anspruch auf Erlaubnis, um eine wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Satzungen, Gemeinderatsbeschlüs­se oder Verwaltungsakte, die eine Wahlwerbung über Gebühr einschränken oder gänzlich verbieten, sind unzulässig. · Allen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern (sowie Antragstellern von Volks­initiativen usw.) muss eine angemessene Selbstdarstellung ermöglicht werden. Den Kommunen wird empfohlen, sich nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz der ¿abgestuften Chancengleichheit¿ zu richten: Jede Partei hat Anspruch auf einen Sockelanteil an den bereitstehenden Stellplätzen, die weitere Verteilung erfolgt nach der Bedeutung der Parteien. · Bei einer Befristung von Sondernutzungserlaubnissen ist von einer Wahlkampfdauer von mindestens vier bis sechs Wochen auszugehen. Die Erlaubnis kann mit der Auflage ver­sehen werden, die Plakate innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Wahltag abzu­hängen. · Plakat- und Lautsprecherwerbung auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften werden durch den Erlass genehmigt. Plakatwerbung ist nach Anzeige bei der Straßen­verkehrsbehörde in den drei Monaten vor dem Wahltag erlaubt; sie ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. An Autobahnen ist Plakatwerbung nicht erlaubt. · Eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs ist in jedem Fall unzulässig, Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen nicht übermäßig behindert werden. · Unberührt bleiben ordnungsbehördliche Untersagungen im Einzelfall, insbesondere bei Straftaten wie der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder bei anderen Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de

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