Kolb begrüßt Initiative Zypries zur Schließung einer Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 010/07 Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 010/07 Magdeburg, den 6. Februar 2007 Kolb begrüßt Initiative Zypries zur Schließung einer Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Angela Kolb hat sich heute in einem Gespräch mit der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erneut dafür ausgesprochen, auf Bundesebene schnellstmöglich die gesetzlichen Regelungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu überarbeiten. Hintergrund des Gesprächs ist eine Gesetzeslücke in den neuen Bundesländern für Straftäter, die vor dem 1. August 1995 verurteilt wurden und bei denen eine Sicherungsverwahrung aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit nicht bereits mit dem Urteil angeordnet werden konnte. ¿Diese Gesetzeslücke muss so schnell wie möglich geschlossen werden¿, betonte Kolb anlässlich ihres Gesprächs mit der Bundesjustizministerin. Eine entsprechende Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Stärkung der Sicherungsverwahrung liegt mit Unterstützung Sachsen-Anhalts seit Mai 2006 vor. Brigitte Zypries kündigte gegenüber Kolb an, einen Gesetzesentwurf zeitnah vorzulegen. Voraussichtlich bis zum Sommer 2007 soll die Lücke geschlossen sein. Ministerin Kolb begrüßt es sehr, dass endlich Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren kommt: ¿Maßnahmen der polizeilichen Begleitung nach der Freilassung - wie in dem Fall des Frank O. - stellen allenfalls die zweitbeste und vor allem keine dauerhafte Lösung dar. Die derzeitige gesetzliche Regelung bietet keinen hinreichenden Schutz für unsere Bürger vor weiterhin gefährlichen Straftätern. Der Bundestag ist gefordert die nunmehr angekündigte Gesetzesinitiative der Bundesjustizministerin zügig zu verabschieden.¿ Hintergrund: Vor dem 1. August 1995 konnte in den neuen Bundesländern aufgrund einer Regelung im Einigungsvertrag eine sich an die Freiheitsstrafe anschließende Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden. Seit dem 29. Juli 2004 ist zwar nach § 66 b des Strafgesetzbuches für Gewalt- und Sexualstraftäter unter strengen Voraussetzungen die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich. Diese Voraussetzungen sind aber derart streng, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang in keinem - von dem obersten Gericht zu entscheidenden Fall - vorgelegen haben. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist regelmäßig daran gescheitert, dass nach der Verurteilung keine neuen Tatsachen nachweisbar waren, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Täters hinwiesen, weil diese Tatsachen zumeist schon bei der Urteilsfindung vorgelegen haben. Impressum: Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de
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