(OVG LSA ) Beschwerde der Stadt Burg gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg erfolglos (Az: 4 M 102 / 07).
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/07 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/07 Magdeburg, den 5. April 2007 (OVG LSA ) Beschwerde der Stadt Burg gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg erfolglos (Az: 4 M 102 / 07). Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte die Stadt Burg dazu verpflichtet, ihre Stadthalle der NPD am Ostersamstag für eine Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich - so das Gericht - aus dem Parteiengesetz in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Stadt die Halle als öffentliche Einrichtung auch anderen politischen Parteien zur Verfügung stellt. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung bestätigt und in seinem Beschluss darauf verwiesen, die von der Stadt vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat von Gesetzes wegen beschränkt sei, geben zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. Weder kann sich die Stadt angesichts der Bedeutung der Regelungen des Parteiengesetzes darauf berufen, dass die der Halle angeschlossene Gaststätte für eine Feier vermietet ist, noch wird die österliche Sonntagsruhe durch die Wahlkampfveranstaltung in unzulässiger Weise gestört. Schließlich ist auch der geltend gemachte polizeiliche Notstand infolge der Belastung der Polizei durch diese und andere Veranstaltungen nicht hinreichend belegt worden. Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Schönebecker Straße 67 a 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7066 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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