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Dessau-Roßlau, den 25.04.2007

(LVerfG LSA) Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der Stadt Sangerhausen zum Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz sind verfassungsgemäß.

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/07 Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/07 Magdeburg, den 25. April 2007 (LVerfG LSA) Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der Stadt Sangerhausen zum Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz sind verfassungsgemäß. Zum 01.07.2007 soll Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Stadt Köthen, Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz die Stadt Sangerhausen werden. Die Städte Bitterfeld und Lutherstadt Eisleben sehen sich durch die jeweiligen Kreissitzbestimmungen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt. Mit Urteilen vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen: Bei der Bestimmung des Kreissitzes im Rahmen einer kommunalen Neuordnung hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Durch ein Kriteriensystem kann sich das Parlament dabei selbst binden. Davon ist auszugehen, Davon ist auszugehen, wenn die Beschlussvorlage des zuständigen Parlamentsausschusses auf diesem System beruht und dann von der Mehrheit der Abgeordneten gebilligt wird. Das Landesverfassungsgericht ist insoweit nicht berechtigt, die Motive der einzelnen Abgeordneten zu erforschen. Die Voraussetzungen für die Kreissitzvergabe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erfüllt nicht die Stadt Bitterfeld, sondern die Stadt Köthen. Am maßgeblichen Stichtag hatte Köthen mehr Einwohner als Bitterfeld. Die Fusion der Städte Bitterfeld-Wolfen, die erst am 01.07.2007 in Kraft treten soll, kommt zu spät. Die Kreissitzvergabe im neuen Landkreis Mansfeld-Südharz an die Stadt Sangerhausen ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sangerhausen hatte ebenfalls die höhere Einwohnerzahl. Die Lutherstadt Eisleben vermag sich nicht erfolgreich darauf zu berufen, dass sie durch den Kreissitzverlust als Inhaberin eines Weltkulturerbes beeinträchtigt wird. Soweit sie den Verlust des Hauptsitzes der Kreissparkasse befürchtet, beruft sie sich auf fremde Rechte. Wo eine solche Einrichtung ihren Hauptsitz nimmt, gehört zum Organisationsrecht der Sparkasse. Die Richter Dr. Zettel und Prof. Dr. Kluth haben in einem Sondervotum die Ansicht vertreten, dass die kommunalen Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig sind. Die Festlegung des Kreissitzes verletze unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Den Gemeinden stehe auch kein allgemeiner Anspruch auf willkürfreie Entscheidung durch den Landesgesetzgeber in Angelegenheiten zu, die lediglich die faktischen Bedingungen der örtlichen Entwicklung beeinflussen. Pressereferenten: VRiOVG  Franzkowiak (0391/606-7066);  RiVG Züchner 0340/202-1810) Impressum: Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Straße 33 06844 Dessau Tel: (0340) 202-1564 oder (0391) 606-7066 Fax: (0340) 202-1560 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

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