Europaminister Robra: Sachsen-Anhalt begrüßt heutigen Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 258/07 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 258/07 Magdeburg, den 24. Mai 2007 Europaminister Robra: Sachsen-Anhalt begrüßt heutigen Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie Sachsen-Anhalt begrüßt den Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie. Das betonte Europaminister Rainer Robra heute in Magdeburg. Der Rat der europäischen Kulturminister hat heute in Brüssel den von der deutschen Ratspräsidentschaft vorgelegten Vorschlag angenommen. ¿Damit wird der komplexe Bereich der audiovisuellen Medien unter Wahrung von Werten wie kulturelle Vielfalt, Menschenwürde und Jugendschutz umfassend und ausgewogen geregelt¿, sagte der Minister. Die wichtigsten Neuregelungen der Richtlinie ¿Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen¿ (Fernsehrichtlinie) sind folgende: - Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Fernsehen und ¿fernsehähnliche¿ audiovisuelle Abrufdienste. Nicht erfasst sind Glücksspiele und elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften. - Das Herkunftslandsprinzip und der Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen Sender hat, bleiben bei den Fernsehdiensten im Prinzip unangetastet. Bietet ein Rundfunkveranstalter Sendungen an, die er voll oder überwiegend auf das Gebiet eines Mitgliedstaates ausrichtet, hat er sich selbst aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, um die strengeren Regeln des Empfangsstaates zu umgehen, kann dieser Maßnahmen einleiten. - Bei audiovisuellen Abrufdiensten können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise mittels Sperrverfügung das strengere nationale Recht gegen ausländische Anbieter ¿ über den Zugriff auf den Provider ¿ durchsetzen (= zentrales Anliegen der Länder, um z.B. strengere Jugendschutzbestimmungen durchsetzen zu können). - Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Kurzberichterstattungsrecht zu normieren, wobei dieses durch Zugriff auf das Signal oder durch Zugang zum Veranstaltungsort (= Sicherung des deutschen Modells) gewährt werden kann. Vermittler wie z.B. Nachrichtenagenturen, kommen nicht in den Genuss dieses Rechtes, es sei denn sie handeln im Einzelfall ausdrücklich im Auftrag eines Rundfunksenders. - Die Begrenzung der täglichen Werbezeit wird aufgehoben, die der stündlichen bleibt bestehen. Die Übertragung von Nachrichtenprogrammen, Kino- und Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen) kann für jeden Zeitraum von 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden (bisherige Regelung: 45 Minuten). - Produktplatzierung ist grundsätzlich verboten, in Ausnahmefällen zulässig (Kinofilme, Filme und Serien in audiovisuellen Diensten, leichte Unterhaltung, Sportprogramme, Produktbeistellung). Die Mitgliedstaaten dürfen sie auch für diese Ausnahmefälle verbieten (opt-out-Modell) . In Kindersendungen ist Produktplatzierung mit Ausnahme der Produktbeistellung immer untersagt. Die Produktplatzierung ist am Beginn und Ende der Sendung sowie nach Werbepausen zu kennzeichnen. Ein Erwägungsgrund stellt klar, dass Themenplatzierung immer die Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt und daher verboten ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Mediendiensteanbieter, die ein Programm nicht selbst produziert oder in Auftrag gegeben haben, ausnahmsweise von der Kennzeichnungspflicht freistellen. - Mitgliedstaaten und Kommission sollen audiovisuelle Mediendiensteanbieter ermutigen , Verhaltenskodizes zu unangemessener Werbung für ungesunde Lebensmittel in Kindersendungen zu entwickeln (ungesund = viel Fett, viel Salz, viel Zucker). - Die Mitgliedstaaten sollen Mediendiensteanbieter ermutigen , sicherzustellen, dass ihre Dienste schrittweise Seh- und Hörgeschädigten zugänglich gemacht werden. - Die Entwicklung der Medienkompetenz soll in allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und Fortschritte sorgfältig beobachtet werden (ohne konkrete Verpflichtungen). - Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass audiovisuelle Abrufdienste mit geeigneten Mitteln und in den Grenzen der Praktikabilität europäische Werke fördern (Beispiele: finanzieller Beitrag zu Produktion und Rechteerwerb, Mindestanteil europäischer Werke in Video-on-demand-Katalogen oder elektronischen Programmführern). - Die Mitgliedstaaten sind frei, die geeigneten Instrumente zur Umsetzung und die Form ihrer unabhängigen Regulierungsstellen zu bestimmen, entsprechend ihren juristischen Traditionen und etablierten Strukturen. - Der umfassende Antidiskriminierungskatalog des Art. 13 EGV wird auf die Werbung erstreckt, so dass diese künftig keine Diskriminierung enthalten oder fördern darf , die auf Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Nationalität, Glaube, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beruht. Aufgehoben wird eine Regelung der geltenden Richtlinie, die als unpraktikable Einschränkung der Werbefreiheit kritisiert wird (¿Werbung darf religiöse oder politische Überzeugungen nicht verletzen¿). Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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