Landesverfassungsgericht bestätigt Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt / Urteil zum Landkreis Anhalt-Zerbst
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 155/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 155/07 Magdeburg, den 25. Juni 2007 Landesverfassungsgericht bestätigt Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt / Urteil zum Landkreis Anhalt-Zerbst Das Landesverfassungsgericht hat heute über die kommunale Verfassungsbeschwerde des Landkreises Anhalt-Zerbst wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch §§ 7, 8, 9, und 13 des Gesetzes zur Kreisneugliederung (LKGebNRG) vom 11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (GVBl. LSA S. 544) entschieden und damit die Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt. Der Landkreis Anhalt-Zerbst ist nach dem vorgenannten Gesetz der einzige Landkreis, der nicht im Wege der Vollfusion in die neuen Strukturen überführt wird, sondern dessen Territorium anderen Landkreisen zugeteilt wird. Die Neugliederung des Landkreises Anhalt-Zerbst hat nach dem heutigen Urteil des Landesverfassungsgerichtes Bestand. Insoweit hat das Landesverfassungsgericht keinen Anlass zum Einschreiten gesehen. Um den bisherigen Landkreisen ein gleichberechtigtes Zusammenwachsen zu ermöglichen, werden alle von der Neugliederung betroffenen bisherigen Landkreise im Fusionsfalle aufgelöst und zu einem neuen Landkreis zusammengeschlossen. Beim Zuschnitt der neuen Kreise wurden die Anhörungsergebnisse zum Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz einbezogen. Darin hatte sich der Landkreis Anhalt-Zerbst mit dem aufgestellten System der Neugliederung der Landkreise grundsätzlich einverstanden erklärt und sich für eine Vollfusion mit einem oder mehreren benachbarten Landkreisen ausgesprochen. Impressum: Verantwortlich: Klaus-Peter Knobloch Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5508/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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