(LSG LSA) Ist eine Wohnungserstausstattung für 1.100 Euro möglich?
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/07 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/07 Halle, 19. Juli 2007 (LSG LSA) Ist eine Wohnungserstausstattung für 1.100 Euro möglich? Bezieher von ALG II erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht werden. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz von 1.100 Euro für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen. Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden. Hat der Betroffene die 1.100 Euro hingegen für unnötige Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu. Der Pauschalbetrag von 1.100 Euro reicht jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen ( Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 2 B 261/06 AS ER, rechtskräftig). Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: RLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de
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