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Magdeburg, den 20.09.2007

Strafschärfung bei politisch motivierten Delikten - Kolb: Staat  muss wirksam einschreiten

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 055/07 Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 055/07 Magdeburg, den 21. September 2007 Strafschärfung bei politisch motivierten Delikten - Kolb: Staat  muss wirksam einschreiten Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzentwurf zur Strafschärfung bei politisch motivierten Delikten in den Bundesrat eingebracht. Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela Kolb betonte im Bundesrat: ¿Extremistische Straftaten zielen darauf ab, anderen Menschen die Anerkennung als gleichwertig zu versagen und setzen sie in einer Weise herab, die ein wirksames strafrechtliches Einschreiten des Staates erfordert.¿ Durch Änderungen im Strafgesetzbuch soll erreicht werden, dass rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung der Strafe besonders berücksichtigt werden. Vorgesehen sind Änderungen der Paragraphen 46, 47 und 56 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. So sollen Strafen für politisch motivierte Taten in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Anzahl der von Vorurteilen und Hass gegen Einzelne oder Teile der Bevölkerung geprägten Straftaten, insbesondere der Anstieg rechtsextremistischer Gewalttaten, zwinge zum Handeln, sagte Justizministerin Kolb. So verzeichne der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für 2006 insgesamt 18.142 Straftaten aus dem ¿Phänomenbereich politisch motivierte Kriminalität ¿ rechts¿, darunter über 1.000 Gewalttaten mit extremistischen Hintergrund. Kolb: ¿Gerade das jüngste Beispiel in Hessen, die schockierende Messerattacke auf einen Rabbiner in Frankfurt/Main zeigt, dass es sich eben nicht um ein Sonderproblem des Ostens handelt, sondern unsere Wachsamkeit allerorten gefordert ist.¿ Durch entsprechend klare Regelungen im Strafgesetzbuch müsse deutlich gemacht  werden, ¿dass wir die von derartigen Taten ausgehenden Gefahren für das demokratisch und rechtsstaatlich verfasste Gemeinwesen nicht hinnehmen.¿ Die Regelungen im Einzelnen: Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei enthält § 46 Abs. 2. Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird explizit aufgenommen, dass strafschärfend zu werten ist, wenn ein Beweggrund der Tat ¿die politische Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder das äußere Erscheinungsbild, eine Behinderung oder die sexuelle Orientierung des Opfers¿ ist. Über eine Ergänzung des § 47 StGB wird klargestellt, dass bei Taten, die von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe getragen werden, in der Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden. Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB. In den o. g. Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Impressum: Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6235 Fax: (0391) 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

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