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Halle (Saale), den 22.10.2007

Verwaltungsgericht erklärt Ersatzvornahme des Landesverwaltungsamtes vorläufig für unzulässig

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 66/07 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 66/07 Halle (Saale), den 10. Oktober 2007 Verwaltungsgericht erklärt Ersatzvornahme des Landesverwaltungsamtes vorläufig für unzulässig LVwA prüft die Einlegung von Rechtsmitteln In dem kommunalrechtlichen Verfahren zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem vormaligen Landkreis Quedlinburg wegen der Beanstandung und Anordnung zum Haushalt hat das Verwaltungsgericht Magdeburg eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen und am 21. September 2007 die sofortige Vollziehung der Verfügung des Landesverwaltungsamtes ausgesetzt. Die Behörde hatte am 24. April 2007 den Haushalt des ehemaligen Landkreises Quedlinburg beanstandet und angeordnet, das eigene Haushaltskonsolidierungskonzept des Vorjahres vollständig umzusetzen, um Mindereinahmen angesichts der dramatischen Haushaltslage zu vermeiden. Nachdem die hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, ergriff das Landesverwaltungsamt selbst anstelle des Landkreises die entsprechenden Maßnahmen, die u.a. eine Erhöhung der Kreisumlage vorsahen. Nach überschlägiger Prüfung sehen die Richter die Androhung und die Durchführung der Ersatzvornahme als zu weit gehend an. Das Landesverwaltungsamt prüft derzeit, ob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel eingelegt werden. Denn die Entscheidung steht auch in Widerspruch zu der vom Ministerium des Innern im Erlasswege den Kommunalaufsichtsbehörden vorgegebenen Vorgehensweise. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts würden die Befugnisse sämtlicher Kommunalaufsichtsbehörden des Landes, für das zügige Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs zu sorgen, erheblich eingeschränkt - mit dem Ergebnis, dass sich der Haushaltsausgleich unnötig zu Lasten nachfolgender Haushaltsjahre verschieben könnte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts macht deutlich, welch schwierige Gratwanderung die Aufgabe der Kommunalaufsicht sein kann. Einerseits muss die Kommunalaufsichtsbehörde den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Auftrag erfüllen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kommunen zu überwachen. Gerade im Bereich der Haushaltsführung können Verstöße gegen Rechtsvorschriften dazu führen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune erheblichen Schaden nimmt. Um dies dauerhaft zu verhindern, muss die Kommunalaufsicht einschreiten können. Auf der anderen Seite darf die Kommunalaufsichtsbehörde das verfassungsrechtlich verankerte Recht der kommunalen Selbstverwaltung nicht in unzulässiger Weise beschneiden. Die Kommunalaufsicht dürfe es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich beanstanden, wenn ein Landkreis von seinem eigenen Haushaltskonsolidierungskonzept nachträglich abweicht. Die Bindungswirkung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gehe jedoch nicht so weit, dass auch die unmittelbare Durchsetzung des ursprünglichen Konzepts der Behörde zustehe. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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