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Magdeburg, den 14.11.2007

?Stalker kommen aus allen Schichten und Bevölkerungsgruppen?

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 316/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 316/07 Magdeburg, den 14. November 2007 ¿Stalker kommen aus allen Schichten und Bevölkerungsgruppen¿ Innenminister beantwortet Kleine Anfrage ¿Stalker kommen aus allen sozialen Schichten und Altersgruppen. Es gibt sowohl weibliche als auch männliche Stalker, wobei Männer deutlich überwiegen. Stalking kann bei den Opfern erhebliche und lang andauernde psychosoziale Folgen. In Sachsen-Anhalt gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Handreichungen für Betroffene. Darin werden konkrete Verhaltensweisen beschrieben, mit denen sich Stalking-Opfer vor Nachstellungen schützen können.¿ Das sind Kernsätze der Antwort von Innenminister Holger Hövelmann (SPD) auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Barbara Knöfler (Linke). Wir dokumentieren den Wortlaut und fügen das aktuelle Faltblatt des Innenministeriums als PDF bei. 1. Wie gehen Stalker vor, was machen Stalker? Grundsätzlich ist eine Vielzahl von verschiedenen Handlungen, die im Einzelfall als Belästigung und/oder Nachstellung zu bewerten sind, denkbar. Eine typische Stalking-Verhaltensweise ist die ständige und unerwünschte Kontaktaufnahme mit dem Opfer, z. B. durch Briefe, Telefonanrufe, E-Mails und Kurzmitteilungen auf ein Mobiltelefon. Auch das andauernde Beobachten und Verfolgen des Opfers, das demonstrative Warten vor dessen Haus, dessen Wohnung oder in der Nähe von dessen Arbeitsplatz sowie das Ausfragen von Nachbarn, Bekannten, Arbeitskollegen etc. werden u.a. von Betroffenen berichtet. Häufig richten sich die Belästigungen neben dem primären Zielobjekt auch gegen enge Familienangehörige, Freunde oder den neuen Partner. Trotz der Vielfalt typischer Taten, die Stalking zugeordnet werden können, gibt es keine spezifischen Verhaltensweisen, d. h. die Möglichkeit auf Grund einer Verhaltensweise auf Stalking zu schließen, ist nicht gegeben. 2. Was wollen Stalker mit ihrer grenzenlosen Belästigung erreichen? Die den Nachstellungshandlungen zu Grunde liegenden Motivationen können unterschiedlicher Art sein. In den meisten Fällen spielen die Wiederherstellung einer Beziehung, der Wunsch nach Vergeltung, die Vorbereitung eines sexuellen Angriffs, das ¿Werben um einen Traumpartner¿ sowie die Vorstellung, einen ¿Anspruch¿ auf einen anderen Menschen zu haben, eine Rolle. 3. Wer kann Stalking-Opfer werden? Laut einschlägiger Studien werden etwa 8 % aller Frauen und 2 % aller Männer während ihres Lebens mindestens einmal Stalking-Opfer. Betroffen sind hauptsächlich junge Menschen zwischen 18 und 39 Jahren. In etwa 80 % der Fälle ist der Stalker der Ex-Partner. In der Mehrzahl der von ehemaligen Partnern belästigten Opfern ging den Nachstellungshandlungen Gewalt in der bestehenden Beziehung voraus. 4. Wer ist in den meisten Fällen der Täter? Stalker kommen aus allen sozialen Schichten und Altersgruppen. Es gibt sowohl weibliche als auch männliche Stalker, wobei aber ein deutliches Überwiegen von Männern typisch ist. Etwa 80 % der Stalker sind männlich, die meisten zwischen 30 und 40 Jahre alt. Viele Stalker sind arbeitslos oder haben wegen ihres aufwändigen Stalking-Verhaltens die Arbeitsstelle verloren. Auffällig ist, dass unter den Stalkern viele Personen mit gescheiterten Beziehungen sind. Alle bisher vorliegenden Studien zeigen übereinstimmend, dass sich die mit Abstand größte Gruppe der Stalker aus Ex-Partnern der Opfer rekrutiert. Diese Konstellation ist mit einem besonders hohen Risiko für gewalttätiges Verhalten des Stalkers verbunden. 5. Was empfindet ein Stalking-Opfer? Das Erleiden emotionaler und seelischer Verletzungen wird in der kriminologischen Literatur als schwerwiegendste Folge einer Straftat bezeichnet. In Bezug auf Stalking wird von Reaktionen in Form von Symptomen wie z. B. gemindertes Selbstvertrauen, Angst- und Vermeidungsverhalten sowie Antriebsarmut, Schlafstörungen und Albträumen berichtet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Stalking bei den Opfern erhebliche und lang andauernde psychosoziale Folgen haben kann. Es ist allerdings zu beachten, dass psychisch labile Menschen oder bereits an psychischen Störungen leidende Menschen möglicherweise häufiger Opfer von Stalkern werden. Dieser Mechanismus ist aus der Opferforschung (Viktimologie) für andere Delikte bereits gut belegt und wird auch für Stalking-Opfer angenommen. 6. Wie können sich Stalking-Opfer wehren, was können Betroffene tun? In Sachsen-Anhalt gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Handreichungen für Betroffene. Darin werden konkrete Verhaltensweisen beschrieben, mit denen sich Stalking-Opfer vor Nachstellungen schützen können. In diesem Zusammenhang sei auf die vom  Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erarbeiteten Faltblätter ¿Gewalt in Paarbeziehungen ¿ Verhaltensempfehlungen und rechtliche Möglichkeiten¿ und ¿Stalking ¿ Informationen für Betroffene von schwerer Belästigung und Nachstellung¿ hingewiesen. 7. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene? Den Betroffenen sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten eröffnet. Nach dem ¿Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen¿ -Gewaltschutzgesetz ¿ BGBl. I  2001, 3513) kann das Gericht unter den darin näher bezeichneten Voraussetzungen  zur Abwendung weiterer Verletzungen anordnen, dass es der Täter unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten; andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält; Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen; sonstige Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Wohnt die verletzte Person mit dem Täter zusammen, so kann das Gericht anordnen, dass der Täter die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen hat. Das gerichtliche Verfahren wird in der Regel im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung durchgeführt. Das heißt, im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen werden, den mutmaßlichen Täter, welcher in diesem Verfahren der Antragsgegner wäre, zu hören.Die Anordnungen sind sofort vollziehbar. Das Opfer kann bei jeder Zuwiderhandlung gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz direkt den Gerichtsvollzieher hinzuziehen, der bei Widerstand Gewalt anwenden und sich auch dazu der Hilfe der Polizei bedienen kann. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu beantragen. Nach § 4 Gewaltschutzgesetz kann derjenige, der einer gerichtlich bestimmten vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften wie beispielsweise §§ 186, 223, 241 und § 238 StGB bleibt dabei unberührt. Mit dem am 31.03.2007 in Kraft getretenen 40. Strafrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit § 238 StGB einen besonderen Straftatbestand zur Bekämpfung des Stalking geschaffen: Nach § 238 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer einem anderen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesen Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Dieser Grundtatbestand ist als Strafantragsdelikt ausgestaltet, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Absätze 2 und 3 des § 238 StGB sehen eine Strafschärfung vor, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gerät (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren). Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren. Zudem wurde durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a StPO erweitert. Danach kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 238 Abs. 2 oder 3 StGB erfüllt. 8.  Wie viele gerichtsanhängige Stalking-Prozesse gibt es derzeitig in Sachsen-Anhalt? Die Frage kann nur eingeschränkt beantwortet werden, da das soziale Phänomen des Stalking wegen seines Variantenreichtums unterschiedliche Straftatbestände erfüllen und der Tatbestand des § 238 StGB erst seit dem 19.06.2007 im staatsanwaltschaftlichen EDV-System statistisch erfasst werden kann. Bezogen auf den Tatbestand des § 238 StGB sind im Land Sachsen-Anhalt bislang insgesamt 12 Anklagen erhoben worden. Weitergehende Angaben würden eine Einzelauswertung aller bei den Staatsanwaltschaften geführten Vorgänge notwendig machen. Dieser enorme Zeit- und Kostenaufwand würde den Rahmen der  Beantwortung der Kleinen Anfrage bei Weitem sprengen. 9.  Wo finden Betroffene Hilfe? Bitte konkrete Anschriften, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Kontaktadressen. Eine Übersicht zu den Hilfeeinrichtungen und deren Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Kontaktadressen: Interventionsstellen Interventionsstelle häusliche Gewalt Halle Zerbster Straße 14 06124 Halle/Saale Tel.: 0345/ 686 79 07 intervenstionsstelle-halle@web.de www.awo-halle.de/beratungsstellen/hausliche-gewalt.htm Interventionsstelle häusliche Gewalt Magdeburg Über Sozial- und Wohnungsamt Wilhelm-Höpfner-Ring 4 39116 Magdeburg Tel.: 0391/ 610 62 26 interventionsstelle@gmx.de Interventionsstelle häusliche Gewalt Dessau C/o Sozialkulturelles Frauenzentrum Törtenerstraße 44 06842 Dessau Tel.: 0340/ 21 65 100 Intervention.dessau@web.de www.frauenzentrum-dessau.de Interventionsstelle Stendal C/o Verein Miß-Mut Bruchstraße 1 39576 Stendal Tel.: 03931/ 70 01 05 miss-mut.stendal@web.de ambulante Beratungsstellen der Frauenhäuser Magdeburg · Wilhelm-Höpfner-Ring 4, 39116 Magdeburg · Öffnungszeiten: Mo, Do - Fr: 9.00-12.00 Uhr · Telefon: (0391) 540 34 25 Halle · Marktplatz 1, 06108 Halle (Raum 705) · Öffnungszeiten: Mo + Mi: 15.00-18.00 Uhr · Telefon: (0345) 221 4794 Wolmirstedt · Schwimmbadstr. 2a, 39326 Wolmirstedt (Raum 207) · Öffnungszeiten: Mo, Do: 15.00-18.00 Uhr / Di: 14.00-16.00 Uhr · Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62      · Außenstellen: o Haldensleben o Landratsamt Landkreis Börde, Gerikestr. 104, 39340 Haldensleben o Öffnungszeiten: jeden 1. Do 14.00-16.00 Uhr o Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62      o Oebisfelde o Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde, Langestr. 12, 39359 Oebisfelde o Öffnungszeiten: jeden 4. Do 13.00-15.30 Uhr o Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62      o Oschersleben o Triftstr. 9-10, Haus 3a, Zimmer 112, 39387 Oschersleben o Öffnungszeiten: jeden 1. Mo 10.00-12.00 Uhr o Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62      o Wanzleben o Rathaus, Markt 1-2, 39164 Wanzleben o Öffnungszeiten: jeden 1. Mo 13.00-15.00 Uhr o Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62      Ballenstedt · Außenstelle: · Halberstadt o Gröperstr. 33, 38820 Halberstadt o Öffnungszeiten: Mo 9.00-12.00 Uhr / Do 13.00-18.00 Uhr o Telefon: (03941) 613 555 (24stünd. Erreichbarkeit) Reinsdorf/Wittenberg · Außenstelle: o Jessen o AWO, Rosa-Luxemburg-Str. 108, 06917 Jessen o Öffnungszeiten: Di 13.00-16.00 Uhr o Telefon: (03537) 212274 Burg · DRK, Alte Kaserne 25, 39288 Burg · Öffnungszeiten: Mo 9.00-13.00 Uhr / Mi 13.00-16.00 Uhr · Telefon: (03921) 21 40 Merseburg · Bürgerinformation, Burgstr. 5, Merseburg · Öffnungszeiten: Di: 13.00-18.00 Uhr · Telefon: (03461) 720 722 · Außenstelle: o Querfurt § Volkssolidarität, Fliederweg 7, 06268 Querfurt § Öffnungszeiten: 9.00-13.00 Uhr § Telefon: (034771) 911 29 Magdeburg

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