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Magdeburg, den 13.12.2007

Landtagsdebatte zum Verwaltungszustellungsgesetz / Elektronische Zustellung wird möglich

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 387/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 387/07 Magdeburg, den 13. Dezember 2007 Landtagsdebatte zum Verwaltungszustellungsgesetz / Elektronische Zustellung wird möglich Sperrfrist: Beginn der Rede Es gilt das gesprochene Wort. In der abschließenden Debatte zur Änderung des Verwaltungs­zustellungsgesetzes erklärt Finanzminister Jens Bullerjahn in Vertretung des erkrankten Innenministers Holger Hövelmann (beide SPD) am heutigen Donnerstag im Landtag: ¿In Sachsen-Anhalt ist das Verwaltungszustellungsrecht durch Gesetz vom 9. Oktober 1992 in der Weise geregelt, dass das Landesgesetz dynamisch auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes verweist. Das Bundesgesetz ist inzwischen neu strukturiert und inhaltlich gestrafft worden. Die Änderung der Paragraphenfolge bzw. die Streichung einzelner Paragraphen im Verwaltungszustellungs­gesetz des Bundes lässt eine Aktualisierung der Verweisung angezeigt erscheinen. Nicht mehr will dieses Gesetz bewirken. Daher hatte Herr Minister Hövelmann in der Einbringungsrede vom 13. September ausgeführt, dass der Gesetzentwurf keine politische Bedeutung hat. Gleichwohl hatte er gebeten, auch diesen Gesetz­entwurf nicht gering zu schätzen. Sie haben meinen Amtskollegen ernst genommen. Ich denke an die Fragen, die im Ausschuss für Inneres zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen des Gesetzentwurfs gestellt haben. Ich erinnere auch an die Frage zur Behinderten­gleichstellung. Zu den Kosten: Das Zustellungsrecht eröffnet die Möglichkeit der elektronischen Zustellung. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird, ist keine Frage des Zustellungsrechts, sondern des praktischen Verwaltungsvollzugs. Kosten und Einsparungen hängen davon ab, ¿ wann und in welchem Umfang eGovernment realisiert wird, also die Möglichkeit besteht, Verfahren von der Antragstellung über die Bearbeitung bis hin zur Bekanntgabe - auch in der Sonderform der Zustellung - ohne Medienbruch ausschließlich in elektronischer Form abzuwickeln, und ¿ in welchem Umfang der Kommunikationspartner der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, ihm Dokumente in elektronischer Form bekanntzugeben bzw. zuzustellen. Von der Verwaltung betriebene eGovernment-Projekte verursachen zunächst Kosten; auf lange Sicht sind aber Einsparungen zu erwarten. Die Kosten und Einsparungen lassen sich daher nicht konkret beziffern. Zur Frage der Behindertengleichstellung: Man muss zwei Vorgänge unterscheiden. Bei der Bekanntgabe bzw. Zustellung geht es darum, dass ein Dokument in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Zugänglichmachen bedeutet, dass ein Blinder oder Sehbehinderter ein schriftliches Dokument inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann. Das Bewirken einer Bekanntgabe bzw. Zustellung richtet sich ausschließlich nach den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften und ist nicht davon abhängig, dass dem Empfänger das Dokument zugänglich ist oder er dieses zur Kenntnis nimmt. Beispielsweise bestimmt § 2 Abs. 2 der Zugänglichmachungsverordnung vom 26.2.2007 ausdrücklich, dass die Vorschriften über die Zustellung und die formlose Mitteilung von Dokumenten unberührt bleiben. In Sachsen-Anhalt dürfte ein Blinder oder Sehbehinderter bei Bedarf einen Anspruch auf Zugänglichmachung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG LSA) herleiten können. Daher ist eine ausdrückliche Regelung hierzu - nach dem Muster der Behinderten­gleichstellungsgesetze anderer Länder - nicht erforderlich, schon gar nicht im Zustellungs­recht. Abschließend möchte ich den beteiligten Ausschüssen für die zügige Beratung des Gesetzentwurfs danken.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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