(LG DE) Sitzungen in Strafsachen im Landgericht Dessau-Roßlau im Monat Januar 2008
Landgericht Dessau - Pressemitteilung Nr.: 031/07 Dessau, den 28. Dezember 2007 (LG DE) Sitzungen in Strafsachen im Landgericht Dessau-Roßlau im Monat Januar 2008 Im Monat Januar des neuen Jahres finden vorbehaltlich kurzfristiger änderungen am Landgericht Dessau-Roßlau folgende Hauptverhandlungen statt: 1. Die 2. Strafkammer setzt am 07.01.2008, 9:00 Uhr, das Verfahren wegen Verdachts des Landfriedensbruchs anlässlich eines Osterfeuers im März 2005 in Wittenberg gegen mehrere Angeklagte fort (AZ: 2 KLs 16/06, vgl. Pressevorschau Nr. 026/07 Ziff.4). 2. Am 09.01.2008 ist vor der 2. Strafkammer (AZ: 2 Ks 1/07) Prozessauftakt gegen zur Tatzeit drei Jugendliche und vier Heranwachsende, die in der Zeit vom 06.07.2005 bis 07.07.2005 gemeinschaftlich unter unterschiedlicher Tatbeteiligung in Dessau einen Bekannten in dessen Wohnung im Zuge einer Auseinandersetzung um eine Playstation körperlich misshandelt haben sollen, wobei zeitweise auch zwei Baseballschläger verwendet worden sein sollen. Ferner sollen zwei Angeklagte eine Zwischenwand eingerissen haben. Einer der Angeklagten soll anschließend das Handy des Geschädigten entwendet haben. Im weiteren Verlauf sollen die Angeklagten den Geschädigten genötigt haben, sie zu einer Tankstelle zu begleiten. Auf dem Weg dorthin soll der Geschädigte weiter malträtiert worden sein, wobei er u.a. vor einer Hauswand kniend mit dem Kopf gegen diese gestoßen worden sein sollen. Schließlich soll der Geschädigte unter Androhung weiterer Schläge aufgefordert worden sein, sich im Wasserbecken des Friedhofs Chaponstraße zweimal selbst einzutauchen, was der Geschädigte aus Angst auch Tat. Der Geschädigte wies Kontusionen und Schwellungen im Gesicht, insbesondere am rechten Auge, eine Nasenbeinfraktur und Schwellungen im Brustbereich auf. Das Verfahren war zunächst vor dem Jugendschöffengericht Dessau angeklagt worden. Im Verlaufe der dortigen mündlichen Verhandlung erwiesen sich die Verletzungshandlungen und deren Folgen jedoch als so massiv, dass das Verfahren wegen Verdachts einer versuchten Tötung zur weitern Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau verwiesen wurde. Die Angeklagten sind überwiegend bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Fortsetzungstermine sind für den 17.01.2008, 9:00 Uhr und 23.01.2008, 13:00 Uhr, angesetzt. Die 8. Strafkammer (AZ: 8 Ns 233/07) überprüft, ebenfalls um 9:00 Uhr, ein Urteil des Amtsgerichts Dessau, das einen siebenundzwanzigjährigen, bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Dessauer am 17.09.2007 wegen Diebstahls eines Herrenpullovers im Wert von 129 ¿ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte. Der Angeklagte war geständig, jedoch sah das Amtsgericht angesichts der Vielzahl der Vorstrafen, deren schneller Abfolge und der Missachtung zuvor erteilter Bewährungsauflagen keine positive Sozialprognose, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht komme. Ferner verhandelt die 8. Strafkammer (AZ: 8 Ns 15/07) ab 10:00 Uhr über die Berufungen eines Bernburger, vielfach vorbestraften Angeklagten gegen zwei Urteile des Amtsgerichts Bernburg und ein Urteil des Amtsgerichts Köthen durch die der Angeklagte wegen Diebstahls und versuchter Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie einer Bedrohung (Tatzeiten und ¿orte: 05.11.2005: Bernburg; 28.04.2006: Köthen; 16.08.2006: Bernburg) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte durch Urteil vom 02.05.2007 bereits über die Strafmaßberufungen des Angeklagten gegen diese Urteile entschieden und unter Einbeziehung eines Strafbefehls des Amtsgerichts Bernburg vom 21.12.2006 wegen einer exhibitionistischen Handlung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet. Eine Aussetzung zur Bewährung sei aufgrund des doppelten Bewährungsversagens des Angeklagten nicht mehr möglich gewesen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Naumburg aufgehoben und an die nunmehr zuständige 8. Strafkammer zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zurück verwiesen, weil es einen Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe sah. Denn es sei dem Urteil der 3. Strafkammer nicht zu entnehmen, weshalb für den verfahrensgegenständlichen Diebstahl, bei dem eine Kerze im Wert von 0,99 ¿ von dem Angeklagten entwendet wurde, eine Einzelstrafe von drei Monaten festgesetzt worden sei, obwohl das Mindestmaß Geldstrafe bzw. lediglich 1 Monat (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) betrage und das Diebesgut von geringem Wert war. Der Sitzungstag der 8. Strafkammer wird um 11:00 Uhr mit einer Berufung einer Angeklagten fortgesetzt (AZ: 8 Ns 241/07), deren Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen wurde, da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Zu klären ist allein die prozessuale Frage, ob die Verwerfung ordnungsgemäß erfolgte. Den Abschluss bildet um 12:30 Uhr die Berufung einer fünfunddreißigjährigen, in Köthen lebenden Angeklagten, die vom Amtsgericht Köthen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Die Angeklagte ist zahlreich vorbestraft und soll während laufender Bewährungszeit am 26.10.2006 in einem Köthener Drogeriemarkt ein Duschbad im Wert von 2,89 ¿ entwendet haben (AZ. 8 Ns 167/07). 3. Am 10.01.2008 hat sich die 1. Strafkammer (AZ: 1 KLs 1/07 Z) ab 9:00 Uhr mit einem Verfahren zu befassen, das aufgrund einer Revision des Angeklagten gegen ein Urteil der 2. Strafkammer vom 16.04.2007 vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen worden war. Die 2. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten jetzt vierundzwanzigjährigen Wittenberger wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit (Beihilfe zur) Geiselnahme für schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Drei weitere Angeklagte sollen dem Angeklagten am 07.05.2006 200 ¿ dafür geboten haben, dass er "Schmiere" an einer Wittenberger Tankstelle stehen und die drei anderen per Handy von herannahenden Einsatzfahrzeugen der Polizei informieren sollte. Zwei der weiteren drei Angeklagten, gegen die das Urteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, haben im Anschluss unter Vorhalten einen ungeladenen Schreckschusspistole von einem Mitarbeiter der Tankstelle dessen Autoschlüssel gefordert und sein Handy weggenommen. Ferner forderten sie ihn auf, in den Kofferraum seines Wagens zu klettern, was dieser auch tat, und fuhren mit diesem Pkw zu einem Treffpunkt, an dem sie den dritten weiteren Angeklagten trafen. Nachdem sie von dem Tankstellenangestellten die Schlüssel für die Tankstelle unter Drohung erhalten hatten, ließen sie ihn im Fahrzeug zurück und erbeuteten Waschmünzen, Bargeld und Zigaretten in der Tankstelle. Im Anschluss händigten sie dem jetzigen Angeklagten die versprochenen 200 ¿ aus. Die 2. Strafkammer war der Ansicht, dass der Angeklagte zwar die Einzelheiten der Taten der Mitangeklagten nicht bekannt gewesen seien, für ihn sei aufgrund der Umstände und seines Beitrags jedoch erkennbar gewesen, dass eine Tat von einigem Gewicht verübt werden würde, zu der er mit seinem "Schmierestehen" Unterstützung leisten würde. Er habe zu erkennen gegeben, dass ihm jegliche Tatmodalität recht sei. Ihn könne es nicht schützen, dass er sich durch Unterlassen von Nachfragen bewusst im Ungewissen gehalten habe. Grundsätzlich teilt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass der Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich der Haupttat (d.h. sein Wissen und Wollen der Taten der anderen) sich auf die Ausführung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten muss, also dem Gehilfen nicht alle Einzelheiten bekannt und bewusst sein müssen. Hinsichtlich der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (überfall der Tankstelle an sich) sei das Urteil daher nicht zu beanstanden. Das Tatgeschehen hinsichtlich der Geiselnahme (Einsperren des Mitarbeiters im Kofferraum seines Fahrzeugs und Wegfahrt) weiche jedoch derart von der üblichen Begehungsweise eines Tankstellenüberfalls ab, dass dies dem Angeklagten, der lediglich "Aufpasserdienste" geleistet habe, nicht mehr zugerechnet werden könne. Dieser Tatvorwurf müsse daher aus dem Schuldspruch entfallen und über das Strafmaß neu entschieden werden. 4. Am 11.01.2008 wird die 2. Strafkammer (AZ: 2 KLs 1/07 Z) um 12:30 Uhr ein am 29.10.2007 begonnenes Verfahren gegen einen 51-Jährigen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung seiner Ehefrau fortsetzen (vgl. Pressevorschau Nr. 026/2007 Ziff. 14). 5. Vor der 7. Strafkammer hat sich am 14.01.2008, 9:00 Uhr, wegen Berufung der Staatsanwaltschaft ein Sechsundfünfzigjähriger aus Menslage/Bottorf zu verantworten, den das Amtsgericht Köthen am 31.07.2006 freigesprochen hatte. Dem Angeklagten war versuchter Prozessbetrug zur Last gelegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 11, 3. Absatz der Pressevorschau Nr. 026/2007 Bezug genommen. 6. Am 15.01.2008, 9:00 Uhr, wird die 2. Strafkammer über die Berufung eines 18-jährigen Kötheners verhandeln, den das Jugendschöffengericht Köthen am 26.07.2007 wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Diebstahls sowie der Verwendung verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt hat. Der Angeklagte soll gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten am 18.08.2005 im Schlosspark Köthen einen Dritten geschlagen und getreten haben. Am 27.08.2005 und 28.08.2005 soll der Angeklagte mit weiteren Personen das Skaterfest in Köthen besucht haben, um dort wahllos auf anders denkende, linksgerichtete Personen einzuschlagen. Hierbei hätten sich die Täter mit abgesägten Eisenrohren bewaffnet, die sie in die Jackenärmeln gesteckt hätten. Nach einem Platzverweis durch die Polizei hätten sie gegen 23.30 Uhr/ 23:45 Uhr in Höhe der Friedhofsstraße unter Verwendung der Eisenstangen auf einen Dritten eingeschlagen, der Prellungen und Schwellungen im Gesichtsbereich, Schmerzen im linken Oberarm und am Gesäß davon getragen habe. Wenige Minuten später sei dies zum Nachteil einer weiteren Person erfolgt. Am 31.01.2006 zwischen 22:35 und 22:55 Uhr habe der Angeklagte mit einem weiteren Angeklagten vor einem Köthener Grundstück mehrfach folgende Parolen gerufen: "Wir wollen keine fremden Parasiten, deutsch ist unsre Heimat, deutsch ist unser Land", "Türkenklatschen ist doch klar", "NSD,NSD,NSDAP, Sieg Heil" sowie nochmals "Sieg Heil". Ebenfalls am 31.01.2006 soll der Angeklagte einem Dritten eine Bierflasche auf dem Kopf zerschlagen haben, wodurch der Geschädigte eine Beule am Hinterkopf erlitten haben soll. Er soll ferner am 17.02.2006 Beteiligter einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung in der Bärteichpromenade gewesen sein, aufgrund derer mehrere Personen insbesondere Gesichtsverletzungen davon getragen haben sollen. Schließlich soll der Angeklagte, gemeinschaftlich handelnd mit einer weiteren Person, ein Fahrzeug entwendet haben. Ebenfalls um 9:00 Uhr verhandelt die 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 239/07) über die Berufung eines aus Gräfenhainichen stammenden Angeklagten, den das Amtsgericht Wittenberg wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte. Es handelt sich um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem der Angeklagte dem Geschädigten einen Nasenbeinbruch zugefügt haben soll. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Um 13:30 Uhr setzt die 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 227/07) ihren Verhandlungstag mit der Berufungsverhandlung hinsichtlich eines Urteils des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen fort. Dem einschlägig vorbestraften Angeklagten, der die Berufung führt, wird eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Er soll am 01.09.2006 gegen 3:42 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille ohne Fahrerlaubnis die Burgstraße in Bitterfeld befahren haben und beim rückwärtigen Ausparken am Pkw einer anderen Verkehrsteilnehmerin einen Sachschaden in Höhe von ca. 1.400 ¿ verursacht haben. Der Schaden wurden inzwischen von der Versicherung reguliert. Das Amtsgericht hat eine Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Sperre zur Erteilung er Fahrerlaubnis von zwei Jahren ausgesprochen. 7. Am 16.01.2008 hat die 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 190/07) erneut über die Berufung eines Angeklagten zu befinden. Dem Neunundzwanzigjährigen, der bislang vorwiegend wegen Eigentumsdelikten aufgefallen ist, wird zur Last gelegt, in Roßlau einem Bekannten, den er fälschlicherweise für einen zuvor erlittenen Einbruch verantwortlich machte, derart geschlagen zu haben, dass der Geschädigte eine Schwellung der Oberlippe, Schürfwunden im Gesicht und am rechten Unterarm sowie Blutergüsse davon trug. Für diese Körperverletzung verurteilte das Amtsgericht Zerbst den Angeklagten zu 10 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Tat während laufender Bewährung verübt wurde, sei eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht gekommen. Die Verhandlung soll am 28.01.2008 um 13:00 Uhr fortgesetzt werden. 8. Gegenstand der Verhandlung der 7. Strafklammer am 17.01.2008, 9:00 Uhr (AZ: 7 Ns 230/07 Schö), ist der Vorwurf einer schweren Körperverletzung. Das Amtsgericht Wittenberg ¿ Schöffengericht ¿ hat einen derzeit inhaftierten siebenundzwanzigjährigen, einschlägig vorbestraften Wittenberger unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung (4 Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten verurteilt, weil er in der Nacht vom 20. auf den 21.05.2006 in alkoholisiertem Zustand einem schlafenden Bekannten in einer Wohnung in Wittenberg-Piesteritz Nitro-Universalverdünnung über die Füße gegossen und diese angezündet haben soll. Der Geschädigte trug Verbrennungen 1. bis 2. Grades am rechten Fuß und der Knöchelregion rechts sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades am Fußrücken und der Knöchelregion links davon. Insgesamt seien 10 % der Körperoberfläche verbrannt, was eine einmonatige stationäre Behandlung und eine ambulante Behandlung bis Anfang 2007 nach sich zog. Für die Verbrennungshandlung selbst legte das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten fest. 9. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Zerbst eingelegt, über das am 18.01.2008 um 9:00 Uhr die 3. Strafkammer (AZ: 3 Ns 206/07) zu entscheiden haben wird. Gegen einen in Coswig lebenden, vielfach vorbestraften angolischen Staatsangehörigen wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung eine Geldsamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ausgeurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, der bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 14.10.2006 festgestellt worden sein soll und zum damaligen Zeitpunkt wegen einer Verkehrsdelikts unter Bewährung stand, soll auf dem Revierkommissariat Roßlau die Entnahme einer Blutprobe verweigert und sich körperlich zur Wehr gesetzt haben . Anschließend soll er auf die Straße gerannt und einen Autofahrer zum Anhalten genötigt haben, indem er sich vor das Auto stellte. 10. Vor der 7. Strafkammer hat sich am 21.01.2008, 9:00 Uhr, ein 23-Jähriger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu verantworten (AZ: 7 Ns 152/07 Schö). Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen ¿ Schöffengericht - hatte den Angeklagten am 03.04.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Er soll am 26.01.2006 auf den Zimmernachbarn eines Bekannten, der sich teilweise an der Misshandlung beteiligt haben soll, grundlos vielfach eingeschlagen, ihn auch mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen und ihn gewürgt haben, so dass der Geschädigte eine komplette Schwellung des Gesichts, kräftige Einblutungen an Ober- und Unterlid rechts, grün-gelbe Verfärbungen der Gesichtshaut beidseitig unterhalb der Augen beginnend, auf die Halshaut übergreifend und bis etwa handbreit unter das linke Schlüsselbein reichend, Schwellungen der Ober- und Unterlippe, eine am rechten Kieferwinkel 2,5 x 1 cm messende, parallel zum Unterkieferast verlaufende blau-violette Blutung, Hauteinblutungen am Unterrand des Halses, eine Einblutung in Höhe der 8.-10. Rippe sowie Hauteinblutungen auf der Höhe des Schulterblatts und an der Außenseite des linken Oberarms erlitten haben. Der Angeklagte war teilweise geständig. Zuvor konsumierter Alkohol wurde zu seinen Gunsten aufgrund Alkoholgewöhnung nicht berücksichtigt. Ein Fortsetzungstermin ist für den 30.01.2008, 9:00 Uhr anberaumt. 11. Die 2. Strafkammer hat für den 22.01.2008, 09:00 Uhr, eine Berufungsverhandlung hinsichtlich eines Urteils des Amtsgerichts Dessau ¿ Schöffengericht ¿ anberaumt, in der dem Dessauer Angeklagten, der zur Tatzeit jeweils 17 Jahre alt war, räuberische Erpressung in zwei Fällen, Raub, Körperverletzung in drei Fällen, Betrug und versuchte Nötigung vorgeworfen wird. Das Amtsgericht hatte den mehrfach vorbestraften, Angeklagten unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Jugendstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt: Am 20.09.2006 soll der Angeklagte gemeinsam mit zwei weiteren, gesondert Verfolgten einen Dritten dazu überredet haben, einen Handyvertrag abzuschließen, sich das Handy übergeben lassen und dieses "versilbert" haben, um den Erlös in Drogen umsetzen zu können. Am Mittag des 12.02.2007 soll der Angeklagte unter Androhung von Prügel Geld von einem Bekannten verlangt haben, der unter dem Eindruck der Androhung auch Geld aushändigte. Im Anschluss habe er den Geschädigten mehrfach ins Gesicht und auf den Körper geschlagen, so dass dieser strauchelte und gegen eine Hauswand und ein Auto schlug. Als der Geschädigte am Boden gelegen habe, habe der Angeklagte noch weiter auf ihn eingetreten. Anschließend soll der Angeklagte den Zeugen aufgefordert haben, ihn zum Muldufer zu begleiten, wo er weiter auf ihn eingeschlagen und von ihm die Herausgabe seines Handys, dessen Umsetzung ebenfalls dem Erwerb von Drogen dienen sollte, erzwungen haben soll. Der Angeklagte soll sodann weitere Schläge angedroht haben, falls der Geschädigte die Polizei informiere. Der Geschädigte trug zahlreiche Hämatome im Gesichtsbereich und am gesamten Körper davon. Als eine weitere Geschädigte am 01.03.2007 einen Streit zwischen dem Angeklagten und einem Bekannten habe schlichten wollen, habe der Angeklagte ihr auf dem Lidiceplatz in Dessau mit der Faust derart zwei Mal ins Gesicht geschlagen haben, dass diese Kopfschmerzen und einen Defekt des Nasenbeins davon trug. Als der Angeklagte erfahren habe, dass der Geschädigte vom 12.02.2007 gleichwohl die Polizei informiert hatte, soll er ihm am 08.03.2007 erneut an der Bushaltestelle an der Museumskreuzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt haben, wodurch der Geschädigte erneut mehrere Kontusionen davon getragen haben soll. Schließlich soll er am 04.04.2007 die Handtasche seiner Mutter entwendet und aus ihr 90 ¿ entnommen haben, die wiederum dem Drogenkonsum gedient haben sollen. Der Angeklagte war weitgehend geständig. Das Amtsgericht, das zugunsten des Angeklagten teilweise Enthemmung aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums annahm, konnte gleichwohl keine positive Sozialprognose stellen, so dass eine Aussetzung des Vollzugs der Jugendstrafe nicht in Betracht komme. Auch die 7. Strafkammer verhandelt um 9:00 Uhr (AZ: 7 Ns 203/07). Zwei jeweils mehrfach vorbestrafte Angeklagte aus Bitterfeld waren vom Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von sieben Kupferrohren am 22.06.2006 in der Nähe der evangelischen Kirche Bitterfeld zu kurzen Freiheitsstrafen, jeweils ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Die Angeklagten sind Berufungsführer. 12. Am 23.01.2008, 9:00 Uhr, verhandelt die 3. Strafkammer (AZ: 3 Ns 186/07) über die Berufung eines fünfundzwanzigjährigen Kötheners, der am 16.05.2007 vom Amtsgericht Köthen wegen Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war. 13. Die 7. Strafkammer befasst sich am 24.01.2008, 9:00 Uhr, mit der Berufung eines zur Tatzeit einundsiebzigjährigen Angeklagten, der sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wittenberg, das zu einer Geldstrafe führte, wendet (AZ. 7 Ns 258/07). Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 15.04.2007 fahrlässig eine Körperverletzung herbei geführt zu haben, indem er die Hauseingangstür des Mietshauses in Gräfenhainichen, in dem der Geschädigte und der Angeklagte leben, gewaltsam zu verschließen versuchte und hierbei die Hand des Geschädigten eingequetscht haben soll, was zu einer Prellung der Hand geführt haben soll. Um 13:00 Uhr steht ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Wittenberg zur überprüfung vor der 7. Strafkammer (AZ. 7 Ns 255/07). Ein zur Tatzeit siebenundzwanzigjähriger, vielfach, auch einschlägig vorbestrafter Angeklagte war wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, weil er im März 2006 in zehn Fällen in Prettin Amphetamine und Metaamphetamine zum Preis von 10 ¿ bis 20 ¿ erworben hatte. Obwohl der Angeklagte geständig war, konnte der Strafrichter ihm keine positive Sozialprognose stellen, da die Rückfallgeschwindigkeit in die Straffälligkeit hoch und der Angeklagte ein Bewährungsversager sei, so dass auch keine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in Betracht komme. 14. Auch am 25.01.2008, 9:00 Uhr, ist ein Urteil des Amtsgerichts Wittenberg Gegenstand einer Berufungsverhandlung vor der 3. Strafkammer (3 Ns 256/07). Ein vorbestrafter, geständiger Dreiundzwanzigjähriger war wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille in Wittenberg auf seinem Fahrrad angetroffen wurde. 15. Vor der 3. Strafkammer (AZ: 3 Ns 12/07) hat sich am 28.01.2008, 9:00 Uhr, ein zweiunddreißigjähriger, mehrfach vorbestrafter studierter Jurist aus Magdeburg zu verantworten, der seinen Bruder angestiftet haben soll, am 03.08.2004 vor dem Amtsgericht Zerbst zu bekunden, dass er statt des Angeklagten, der zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, ein Fahrzeug gelenkt hatte, das am 06.11.2003 in eine Fahrzeugkontrolle geraten war. Der Angeklagte, der die Tat bestreitet, war unter Einbeziehung eines weiteren Urteils (dasjenige, in dem er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. 16. Am 29.01.2008 hat die 7. Strafkammer zwei Verfahren zu verhandeln: Den Auftakt (AZ: 7 Ns 235/07) bildet um 9:00 Uhr eine Berufung eines Angeklagten, der wegen Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussage im Zivilprozess zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Der Sitzungstag wird um 14:00 Uhr mit der Verhandlung (AZ: 7 Ns 223/07 Schö) über die Berufung eines Angeklagten fortgesetzt, der sich gegen die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung durch das Amtsgericht Wittenberg ¿ Schöffengericht - wendet. Dem Angeklagten, der bislang bereits vielfach strafrechtlich, im Wesentlichen durch Verkehrsdelikte in Erscheinung getreten ist, und sich in dieser Sache bereits in Untersuchungshaft befand, wird vorgeworfen, am 07.04.2007 ca. eine Stunde lang in alkoholisiertem Zustand in der gemeinsamen Wohnung in Trebitz auf seine Verlobte eingeschlagen und eingetreten zu haben, so dass diese Prellungen und Hämatome und Hautabschürfungen am gesamten Körper, insbesondere im Gesichts- und Kopfbereich, sowie eine Platzwunde auf der Nase erlitten habe, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen geführt habe. Anschließend habe er der Geschädigten angedroht, sie totzuschlagen, falls sie Anzeige erstatte. 17. Am 31.01.2008, 9:00 Uhr, überprüft die 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 194/07) um 9:00 Uhr aufgrund der Berufung des Angeklagten ein Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.06.2007, in dem der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden war. Im Mai 2005 soll der Vierzigjährige, in Wittenberg lebende und vielfach vorbestrafte Angeklagte einen intellektuell unterlegenen Zeugen dazu gebracht haben, drei Handyverträge abzuschließen, um diese für sich zu verwenden (Telefonkosten zu Lasten des Geschädigten am 30.05.2005 1.419,21 ¿) bzw. die Handys zu veräußern. Spätestens am 01.06.2005 soll der Angeklagte erneut beschlossen haben, sich durch missbräuchliche Verwendung fremder, persönlicher Daten Funktelefone zu verschaffen, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Hierzu habe er sich von einem seiner Kunden unter einem Vorwand die Personalien und Bankverbindung verschafft und sich mit diesen Daten drei weitere Handys auf den Namen des Kunden besorgt. Im Anschluss soll er Gesprächskosten von 1.500 ¿ verursacht haben. Da der Angeklagte Bewährungsversager sei, sah das Amtsgericht von der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ab. Zu diesem Verfahren wurde ein weiteres Berufungsverfahren verbunden (7 Ns 246/07), das sich ebenfalls gegen denselben Angeklagten richtet. Er war von dem Amtsgericht Wittenberg wegen eines weiteren Betruges verurteilt worden, den er am 30.03.2005 begangen haben soll, indem er unter Verwendung fremder Daten einen Laptop bestellte, der auch an seien Adresse geliefert wurde. Für diesen Tatvorwurf hatte das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verhängt. Um 13.30 Uhr erfolgt eine Berufungsverhandlung (7 Ns 247/07) gegen einen fünfundfünfzigjährigen, in Dessau lebenden, vielfach einschlägig vorbestraften Bitterfelder, der wegen Diebstahls einer Zigarettenschachtel in einem Dessauer Kaufhaus und Fahrens ohne Fahrscheins mit der Bahn während dreier laufender Bewährungszeiten von dem Amtsgericht Dessau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war. Auch die 6. Strafkammer (AZ: 6 KLs 32/06) verhandelt am 31.01.2008 ab 9:00 Uhr. Eine einunddreißigjährige Dessauerin ist wegen Sachbeschädigung in einer Dessauer Gaststätte, Erschleichen von Leistungen (Fahren ohne Fahrkarte in einer Straßenbahn), Körperverletzung zum Nachteil eines Straßenbahnkontrolleurs, zwanzigfachen Missbrauchs von Notrufen, davon in drei Fällen unter Androhung einer Tötung, sowie zweifacher gefährlicher Körperverletzung im Zeitraum vom 20.01.2004 bis August 2005 und für den Zeitraum vom 27.12.2005 bis zum 22.02.2006 wegen sechs Straftaten bestehend aus einer Körperverletzung, einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, einer Bedrohung, einer Sachbeschädigung und einer Beleidigung angeklagt. Die Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzungen betreffen folgende Sachverhalte: Nach einem Verkehrsunfall am 26.07.2004 auf der Mainstraße in Dessau soll die Angeklagte auf den anderen Unfallbeteiligten mit einem Metallrohr losgegangen und die Stange auf seinen Kopf gezielt haben. Dem Zeugen sei jedoch die Abwehr mittels einer Hand gelungen. Er erlitt jedoch eine Kapselfraktur. Am 24.08.2005 soll die Angeklagte einem Bekannten einen Motorradhelm auf den Kopf geschlagen haben, so dass dieser eine Beule und erhebliche Kopfschmerzen davon getragen haben soll. Fortsetzungstermine sind für den 01.02.2008, 08.02.2008, 18.02.2008, 19.02.2008, 20.02.2008 und 22.02.2008, jeweils 9:00 Uhr anberaumt. Regine Förger Pressesprecherin Impressum: Landgericht Dessau Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 14 42, 2 02 14 30 Mail: pressestelle@lg-de.justiz.sachsen-anhalt.de
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