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Magdeburg, den 23.01.2008

Nichtraucherschutzgesetz veröffentlicht

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 126/07 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 126/07 Magdeburg, den 28. Dezember 2007 Nichtraucherschutzgesetz veröffentlicht Das Nichtraucherschutzgesetz Sachsen-Anhalt ist veröffentlicht und tritt damit ¿ wie vom Landtag in der Dezembersitzung beschlossen - zum 1. Januar in Kraft. Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe erklärte: ¿Damit ist das Tor aufgestoßen für einen umfassenden Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor Zigarettenqualm.  Nichtraucherschutz ist aktiver Gesundheitsschutz. Das neue Gesetz stärkt insofern auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.¿ Das neue Gesetz ist im Gesetz- und Versordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden. Die Datei ist ebenso als besonderer Service des Landes im Internet unter www.nichtrauchen.sachsen-anhalt.de nachzulesen. Das Gesetz schreibt ein allgemeines Rauchverbot für öffentliche Gebäude wie Landtag, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Schulen, Altenpflege- und Behindertenheime sowie Hochschulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sport- und Kultureinrichtungen wie auch Hotels, Gaststätten und Diskotheken fest. Das Rauchen ist demnach grundsätzlich verboten. Auf das Rauchverbot ist an öffentlichen Zugängen von Einrichtungen und Gebäuden deutlich sichtbar hinzuweisen. Ausnahmen vom Rauchverbot gelten allein für klar definierte Bereiche: so in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen in Wohnungen und Zimmern in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelte Wohnheime, die Personen zur alleinigen Nutzung überlassen sind in Hafträumen des Justizvollzugs und in Patientenzimmern des Maßregelvollzugs. Gaststätten können einen Raucherraum einrichten. Dieser muss wirksam räumlich abgetrennt sein, so dass eine Gefährdung von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen durch passives Rauchen auf jeden Fall verhindert wird. Ein Durchgangszimmer, durch das auch Nichtraucherinnen und Nichtraucher ¿ etwa auf dem Weg zum Ein- und Ausgang oder zur Toilette ¿ müssten, kann demnach nicht Raucherraum werden. Der Raucherraum ist auch zu kennzeichnen. Personenbezogene Ausnahmen sind ebenso in begründeten Einzelfällen möglich ¿ vor allem dann, wenn die betreffenden Personen nur noch eingeschränkt mobil sind, oder aber aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine Ausnahme angezeigt ist. Diese Ausnahmen sind zu beantragen: Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, für Heime bei der Heimaufsicht im Landesverwaltungsamt, für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beim Landesjugendamt. Keine Ausnahmen hat der Gesetzgeber für Diskotheken vorgesehen. In Kindertageseinrichtungen und Schulen erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände. Für die Kontrolle zur Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes wurden per Erlass die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte benannt. Die Gesundheitsämter kontrollieren ohnehin alle relevanten Einrichtungen auf Einhaltung von Hygienevorschriften. Im Zuge dieser Kontrollen wird auch die Einhaltung des Nichtraucherschutzes kontrolliert. Verstöße gegen das Gesetz werden laut Gesetzgeber ab 1. Juli 2008 geahndet. Fragen zur Umsetzung des Gesetzes sind auch an das Ministerium für Gesundheit und Soziales zu richten unter nichtrauchen@ms.sachsen-anhalt.de oder per Telefon unter 0391 ¿ 567 4612. Das Internet-Portal www.nichtrauchen.sachsen-anhalt.de wird entsprechend mit Informationen gefüllt. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

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